Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/98: Genehmigung des Haager Gerichtsstandsübereinkommens · 31 Seiten
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dass seine Gerichte es ablehnen können, Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, wenn weder die Parteien noch der Rechtsstreit einen Bezug zum Staat des vereinbarten Gerichts aufweisen.
Art. 20 Die Anerkennung und Vollstreckung beschränkende Erklärungen
Gemäss dieser Bestimmung kann ein Staat erklären, dass seine Gerichte die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung versagen können, die von einem Gericht eines anderen Vertragsstaats erlassen wurde, wenn die Parteien ihren Aufenthalt im ersuchten Staat hatten und die Beziehung der Parteien und alle anderen für den Rechtsstreit massgeblichen Elemente mit Ausnahme des Ortes des vereinbarten Gerichts nur zum ersuchten Staat eine Verbindung aufwiesen. Da rein innerstaatliche Sachverhalte vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen werden sollen, war diese Bestimmung notwendig, denn nach Artikel 1 Absatz 3 würde ein solcher Sachverhalt für die Zwecke der Anerkennung und Vollstreckung als international gelten. Artikel 20 schliesst aber nicht aus, dass die Gerichte eines Staates, der eine solche Erklärung abgegeben hat, dennoch eine entsprechende Entscheidung anerkennt oder vollstreckt.
Art. 21 Erklärungen in Bezug auf besondere Rechtsgebiete
Hat ein Vertragsstaat ein grosses Interesse daran, das Übereinkommen auf ein bestimmtes Rechtsgebiet nicht anzuwenden, so kann er nach Artikel 21 Absatz 1 erklären, dass er das Übereinkommen auf dieses Rechtsgebiet nicht anwenden wird. Absatz 2 bestimmt, dass das Übereinkommen in Bezug auf eine solche Angelegenheit in dem Staat, der die Erklärung abgegeben hat (Bst. a), und in den anderen Vertragsstaaten nicht anzuwenden ist, wenn sich das vereinbarte Gericht in dem Staat befindet, der die Erklärung abgegeben hat (Bst. b). Das Übereinkommen sieht folglich Gegenseitigkeit vor: Die anderen Staaten sind in ihren Beziehungen zu einem Staat, der eine solche Erklärung abgegeben hat, nicht verpflichtet, das Übereinkommen in Bezug auf diese Angelegenheit anzuwenden.
Art. 22 Gegenseitige Erklärungen über nicht ausschliessliche
Gerichtsstandsvereinbarungen
Gestützt auf diese Bestimmung können die Vertragsstaaten erklären, dass sie Entscheidungen von Gerichten anderer Vertragsstaaten, die in einer nicht ausschliesslichen Gerichtsstandsvereinbarung benannt sind, anerkennen und vollstrecken werden (z. B. in einer Vereinbarung, die Gerichte aus mehreren Vertragsstaaten benennt).
Art. 23 Einheitliche Auslegung
Gemäss diesem Artikel ist bei der Auslegung des Übereinkommens seinem internationalen Charakter und der Notwendigkeit, dessen einheitliche Anwendung zu fördern, Rechnung zu tragen. Das bedeutet, dass die Gerichte und Behörden, die das Übereinkommen anwenden, nicht notwendigerweise die gleiche Auslegung übernehmen, die bestimmten Konzepten und Begriffen im innerstaatlichen Recht zukommen würde,