Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/98: Genehmigung des Haager Gerichtsstandsübereinkommens · 31 Seiten

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(Abs. 3). Dieser Grundsatz gilt auch für mögliche zukünftige Änderungen und Überarbeitungen. Für die Schweiz und insbesondere das Lugano-Übereinkommen werden also keine grösseren Konflikte entstehen.

Wenn ein Vertrag, der vor oder nach dem Übereinkommen geschlossen wurde und dem beide betroffenen Staaten als Vertragsparteien angehören, eine wirksamere Anerkennung oder Vollstreckung als das Übereinkommen ermöglicht, hat der Vertrag Vorrang (Abs. 4), da das Übereinkommen die Zirkulation von Entscheidungen nicht behindern, sondern erleichtern will.

Die Staaten können darüber hinaus erklären, einem Vertrag den Vorrang einzuräumen, der in Bezug auf ein besonderes Rechtsgebiet die Zuständigkeit oder die Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen regelt (Abs. 5). Für die Schweiz ist keine Erklärung erforderlich. Die wichtigsten Verträge, die zwingende Vorschriften über Gerichtsstandsvereinbarungen enthalten, beziehen sich nämlich auf Rechtsgebiete, die in der Regel vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommen sind (z. B. Personen- und Güterverkehr, Nuklearschäden, Meeresverschmutzung), sodass keine Konflikte entstehen.

Art. 27–34 Schlussbestimmungen

Jeder Staat kann Vertragspartei des Übereinkommens werden (Art. 27). Es ist weder notwendig, dem Beitritt neuer Staaten zuzustimmen, noch ist es möglich, dagegen Einspruch zu erheben.

Die Europäische Union ist dem Übereinkommen als Organisation im Sinne von Artikel 30 beigetreten, sodass das Übereinkommen automatisch für alle Mitgliedstaaten der Union bindend ist.

Nach Artikel 31 tritt das Übereinkommen für die Schweiz am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt.

Nach Artikel 32 können Erklärungen nach den Artikeln 19, 20, 21, 22 und 26 bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder jederzeit danach abgegeben und jederzeit geändert oder zurückgenommen werden; jede Erklärung, Änderung und Rücknahme wird dem Depositar notifiziert (Abs. 1 und 2). Nach Artikel 33 kann das Übereinkommen durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation gekündigt werden.

4 Vorbehalte und Erklärungen

Die Schweiz hat nicht vor, Vorbehalte zum Übereinkommen anzubringen. Sie beabsichtigt auch nicht, Erklärungen abzugeben. Im Übrigen sind alle Erklärungen von Staaten, die bereits Vertragsparteien des Übereinkommens sind, im Übereinkommen vorgesehen und mit ihm vereinbar, sodass auch kein Grund besteht, sie abzulehnen.