Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/98: Genehmigung des Haager Gerichtsstandsübereinkommens · 31 Seiten
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Beschränkung auf ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarungen
Das Übereinkommen gilt grundsätzlich nur für ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarungen. Dies sind Gerichtsstandsvereinbarungen, die entweder die Gerichte eines Vertragsstaats oder ein oder mehrere bestimmte Gerichte eines Vertragsstaats bezeichnen, unter Ausschluss aller anderen Gerichte.22
Diese Einschränkung des Anwendungsbereichs des Übereinkommens hat zwei wesentliche Vorteile. Zum einen können so Probleme vermieden werden, die sich ergeben würden, wenn Gerichte in mehreren Staaten angerufen werden (also Fragen im Zusammenhang mit der Rechtshängigkeit). So verbietet Artikel 6 anderen Gerichten als dem vereinbarten Gericht, sich mit dem Fall zu befassen. Andererseits konnte durch die Einschränkung festgelegt werden, dass das vereinbarte Gericht den Rechtsstreit nicht mit der Begründung ablehnen darf, dass ein Gericht eines anderen Staates ein geeigneterer Gerichtsstand wäre (forum non conveniens): Artikel 5 schreibt entsprechend vor, dass das vereinbarte Gericht über den Rechtsstreit zu entscheiden hat. Diese beiden wesentlichen Bestimmungen haben dazu beigetragen, das Hauptziel des Übereinkommens zu erreichen, nämlich die Gerichtsstandsvereinbarungen so wirksam wie möglich zu gestalten.
Im Interesse der Flexibilität sieht Artikel 22 jedoch die Möglichkeit vor, dass die Vertragsstaaten gegenseitige Erklärungen abgeben können, durch die die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung auf nicht ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarungen ausgedehnt wird. Bisher hat noch kein Vertragsstaat eine solche Erklärung abgegeben.
«Zivil- und Handelssachen»
Das Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anwendbar. Wie bei der Haager Konferenz üblich definiert das Übereinkommen diesen Begriff nicht. Er ist autonom auszulegen, ohne Bezugnahme auf innerstaatliches Recht oder auf andere Rechtsinstrumente. Eine autonome und einheitliche Auslegung dieser Begriffe ist besonders wichtig, da immer mindestens zwei Staaten betroffen sind, wenn das Übereinkommen auf einen Rechtsstreit Anwendung findet.
Die Beschränkung auf Zivil- oder Handelssachen zielt vor allem darauf ab, das öffentliche Recht und das Strafrecht auszuschliessen. In der Praxis wird das Übereinkommen vor allem auf internationale Kauf- und Dienstleistungsverträge Anwendung finden, bei denen die Parteien häufig im Voraus Gerichtsstandsklauseln vereinbaren. Ein weiterer Anwendungsfall könnte sein, dass die Parteien einer bereits entstandenen Streitigkeit (z. B. aufgrund einer unerlaubten Handlung) vereinbaren, die Streitigkeit den Gerichten eines bestimmten Staates vorzulegen.
Verfahren sind vom Anwendungsbereich des Übereinkommens nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Staat (einschliesslich einer Regierung, einer Regierungsstelle oder einer für einen Staat handelnden Person) Verfahrenspartei ist (Art. 2 Abs. 5). So wird das Übereinkommen anwendbar sein, wenn ein Staat Handelsgeschäfte tätigt und wie eine Privatperson auftritt. Artikel 2 Absatz 6 präzisiert, dass das
22 Zur Definition von ausschliesslichen Gerichtsstandsvereinbarungen siehe Art. 3 des Übereinkommens und die Erläuterungen zu Art. 3 unten.