Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/98: Genehmigung des Haager Gerichtsstandsübereinkommens · 31 Seiten
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Weitere ausgeschlossene Angelegenheiten
Artikel 2 Absatz 2 zählt die weiteren Bereiche auf, die vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen sind.25 Diese Angelegenheiten sind aus verschiedenen Gründen ausgeschlossen. Zum Teil handelt es sich um Bereiche, in denen die Parteien die Zuständigkeit nicht untereinander regeln können, weil das öffentliche Interesse oder das Interesse Dritter betroffen ist. So gilt das Übereinkommen insbesondere nicht für das Personen- und Familienrecht im weiteren Sinne, für das Erb- und Insolvenzrecht oder für dingliche Rechte an Immobilien. Andere Bereiche sind dagegen ausgeschlossen, weil sie bereits durch multilaterale Rechtsinstrumente geregelt sind, wie z. B. Unterhaltspflichten, Personen- und Güterverkehr, Meeresverschmutzung usw.
Wenn eine nach Artikel 2 Absatz 2 ausgeschlossene Angelegenheit lediglich als Vorfrage auftritt und nicht Hauptgegenstand des Verfahrens ist, ist das Verfahren nicht vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 3). Wenn also beispielsweise ein Gericht auf der Grundlage einer Gerichtsstandsvereinbarung angerufen wird, die in einem unter den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallenden Dienstleistungsvertrag enthalten ist, kann das Gericht auch die mögliche Vorfrage prüfen, ob die Schuldnerin oder der Schuldner die Fähigkeit hatte, den Vertrag zu unterzeichnen. Das Urteil über den Dienstleistungsvertrag kann grundsätzlich nach dem Übereinkommen anerkannt und vollstreckt werden (zu den Ausnahmen siehe Art. 10).
Art. 3 Ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarungen
Grundsätzlich fällt eine Gerichtsstandsvereinbarung in den Anwendungsbereich des Übereinkommens, wenn sie fünf Kriterien erfüllt, die sich aus Artikel 3 ff. ergeben: Es muss eine schriftlich (oder durch jedes andere Kommunikationsmittel, das es ermöglicht, auf die Information später wieder zuzugreifen) getroffene oder dokumentierte, gültige Vereinbarung zwischen den Parteien vorliegen, in der die Gerichte eines einzigen Vertragsstaats benannt werden, um eine Rechtsstreitigkeit zu lösen, die aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entstanden ist oder entspringen wird.
Gültige Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Parteien
Damit das Übereinkommen Anwendung findet, müssen sich die Parteien des Vertrags oder des Rechtsstreits auf das zuständige Gericht oder den zuständigen Staat geeinigt haben. Im Übereinkommen wird der Begriff «Vereinbarung» verwendet, was eine einseitige Festlegung ohne Zustimmung ausschliesst: Es muss eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Parteien vorliegen.
Die Frage der Gültigkeit der Vereinbarung ist grundsätzlich nach dem Recht des Staates des vereinbarten Gerichts zu prüfen (Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Bst. a und Art. 9 Bst. a). Zum Schutz der schwachen Parteien kann die Frage der Fähigkeit zum Abschluss der Vereinbarung auch nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts (Art. 6 Bst. b) oder nach dem Recht des ersuchten Staates (Art. 9 Bst. b) geprüft werden.
25 Für ausführliche Erläuterungen zu den durch Art. 2 Abs. 2 ausgeschlossenen Angelegenheiten siehe den Bericht Hartley/Dogauchi, Rz. 52–83.