Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 34 Seiten

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Art. 17 Druckserien

Eine Serie kombinierter Warnhinweise umfasst neu 15 statt bisher 14 (Anhang 1 der Verordnung des EDI über kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten) Fotografien mit dazugehörigem Text. Beginnend mit Serie 1 wird jede Serie zwei Jahre lang verwendet, bevor sie durch die nächste ersetzt wird (Abs. 1). Innerhalb einer Serie müssen die kombinierten Warnhinweise wie nach bisherigem Recht abwechselnd verwendet werden (Abs. 2). Mit dem regelmässigen Wechsel wird vermieden, dass eine Fotografie zu lange auf der Verpackung bleibt und ihre präventive Wirkung nachlässt, weil sich die Konsumentinnen und Konsumenten an das Bild gewöhnen. Für pflanzliche Rauchprodukte ohne Nikotin wird die Fotografie mit der Information zur Abhängigkeit der einzelnen Serien nicht verwendet. Die Abhängigkeitshinweise eignen sich nicht für diese Produkte, die kein abhängig machendes Nikotin enthalten.

Der Serienwechsel erfolgt wie bisher alle zwei Jahre per 1. Januar. Dieser Zeitpunkt wurde beibehalten. Um eine gewisse Flexibilität für die Unternehmen zu gewährleisten, die Produkte herstellen oder importieren, können die Verpackungen bereits ab dem 1. Oktober vor dem Serienwechsel (Abs. 3) und die Bestände bis am 31. Dezember nach dem Serienwechsel (Abs. 4) verwendet werden.

Zudem ist eine einjährige Übergangsfrist ab Inkrafttreten des TabPG für die Anpassung an die neuen Kennzeichnungsvorschriften vorgesehen (Art. 50 TabPG und Art. 45 VE-TabPV).

Art. 18 Fläche der kombinierten Warnhinweise

Dieser Artikel hält die Flächenanteile der einzelnen Elemente des Warnhinweises fest. Die Fotografie muss 50 Prozent, der dazugehörige Text 38 Prozent und die Rauchstoppinformation 12 Prozent der Fläche des kombinierten Warnhinweises ausmachen.

Art. 19 Gestaltung der kombinierten Warnhinweise

Dieser Artikel verweist auf die technischen Gestaltungsregeln für kombinierte Warnhinweise in Anhang 1 Ziffer 2 und den Leitfaden des BAG mit grafischen Beispielen. Der Leitfaden wird gegenwärtig erarbeitet. Er wird nach der Vernehmlassung fertiggestellt und kann dann kostenlos beim BAG bezogen werden.

Art. 20 Verwendung der Fotografien

Dieser Artikel hält fest, dass die Fotografien nach Anhang 2 nur zur Erstellung kombinierter Warnhinweise auf der Verpackung von Tabakprodukten zum Rauchen oder pflanzlichen Rauchprodukten verwendet werden dürfen. Die WHO besitzt die Urheberrechte an den Bildern der ersten Serie. Das BAG hat jedoch das Recht erhalten, die Warnhinweise mit diesen Bildern der Tabakproduktebranche zur Verwendung auf den Produkten und in der begleitenden Dokumentation zur Verfügung zu stellen. Die Urheberrechte für die Fotografien der Serien 2 und 3 liegen beim BAG.