Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 34 Seiten

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ASTRA)18 derzeit auf 1.5 μg/L festgelegt. Ein tatsächlicher Einfluss auf die Fahreignung muss nicht festgestellt werden. Zu beachten ist, dass der Konsum von Cannabis mit einem THC-Gehalt von mindestens 1% in der Schweiz verboten ist (Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951)19.Bei nikotinhaltigen gleichartigen Produkten muss auf der Verpackung der Nikotingehalt in Milligramm pro Gramm ausgewiesen werden (Abs. 3).

Für Verpackungen von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten sind obligatorische Angaben vorgegeben. Dazu gehört die Sachbezeichnung (Art. 10 Abs. 1 Bst. a TabPG). Bei pflanzlichen Rauchprodukten muss die Sachbezeichnung durch den Hinweis «auf pflanzlicher Basis, ohne Tabak» ergänzt werden (Art. 11 Abs. 2 TabPG). Da Produkte ohne Tabak für Wasserpfeifen in diese Kategorie der pflanzlichen Rauchprodukte eingeteilt werden, müsste diese Bestimmung auch für sie gelten. Da sie aber definitionsgemäss nicht pflanzlich sind, ist für sie eine Ausnahme vorzusehen (Abs. 4).

Art. 14 Warnhinweis zu krebserregenden Stoffen

Verpackungen von Tabakprodukten zum Rauchen müssen verschiedene Warnhinweise tragen. Dazu gehört der Warnhinweis in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b TabPG «Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die krebserregend sind». Dieser muss normalerweise auf dem unteren Teil einer der seitlichen Oberflächen der Verpackung stehen (Art. 15 Abs. 2 TabPG). Der Bundesrat kann für bestimmte Verpackungsarten Ausnahmen von dieser Regel vorsehen. Die in Absatz 1 vorgeschlagene Regelung gilt für Verpackungen, die keine seitlichen Oberflächen haben, wie rechteckige Taschen mit Lasche, Standbeutel oder zylinderförmige Verpackungen z. B. für Tabak zum Selbstdrehen. In diesen Fällen ist es den herstellenden Unternehmen überlassen, auf welcher noch nicht von anderen obligatorischen Angaben belegten Stelle sie den Warnhinweis platzieren.

Nach Artikel 13 Absatz 3 TabPG kann der Bundesrat bestimmte Tabakprodukte zum Rauchen von der Pflicht zur Anbringung des Warnhinweises «Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die krebserregend sind» ausnehmen. Absatz 2 sieht eine Ausnahme für Zigarren und Zigarillos vor. Diese Ausnahme erfolgt in Anlehnung an die EU20, die es ihren Mitgliedstaaten überlässt, andere Produkte als Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen von diesem Warnhinweis auszunehmen. Zigarren und Zigarillos werden häufig von älteren Personen und kleineren Personengruppen konsumiert. Sie sollen weiterhin von bestimmten Kennzeichnungspflichten ausgenommen werden, solange sich bei der Verkaufsmenge oder den Konsumgewohnheiten junger Menschen keine wesentlichen Veränderungen abzeichnen.

Art. 15 Warnhinweis bei Werbung und Sponsoring

Gemäss Artikel 21 TabPG muss Werbung für Tabakprodukte und für elektronische Zigaretten sowie für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden, mit einem der Art des Produkts und seinen Risiken entsprechenden Warnhinweis versehen sein. So muss z. B. Werbung für Tabakprodukte zum Rauchen

18 SR 741.013.1

19 SR 812.121

20 Vgl. Art. 11 Abs. 1 Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG, ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Richtlinie 2014/109/EU der Kommission vom 10. Oktober 2014, ABl. L 360 vom 17.12.2014. 13/34