Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 34 Seiten
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4 Auswirkungen
Diese Verordnung konkretisiert das TabPG, das neue Aufgaben für Bund, Kantone und die Wirtschaft schafft. Die neuen Aufgaben sind mit Kosten für diese Akteure verbunden, insbesondere durch:
- die Anpassung der Verpackungen durch die Unternehmen (Art. 13–20)
- die Einrichtung eines Informationssystems durch den Bund für die Meldung der Produkte und die Meldung der Produkte durch die Unternehmen (Art. 24)
- die Durchführung von Testkäufen (Art. 33–38)
Für diesen Vorentwurf der Verordnung – und die im Oktober 2021 verabschiedete Fassung des TabPG – wurde keine neue Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) durchgeführt. Die Zahlen im Bericht gehen auf die in den Botschaften zum TabPG von 201546 und 201847 verwendete, 2015 veröffentlichte und 2018 aktualisierte RFA48 zurück.
4.1 Auswirkungen auf den Bund
Die grössten Kosten entstehen dem Bund durch das Informatiksystem, das für die elektronischen Produktmeldungen eingerichtet werden muss. Die Schätzung geht von einmaligen Kosten von 500 000 Franken aus (300 000 für die Programmierung und 200 000 für externe Unterstützung des IT-Projektmanagements). Die aktualisierte Schätzung liegt aufgrund teuerungsbedingt höherer Programmierungskosten und der Externalisierung des Projektmanagements über derjenigen der RFA von 2015. Zu den einmaligen Kosten von 500 000 Franken kommen laufende Kosten von rund 163 000 Franken pro Jahr für den Betrieb der neuen Plattform und die neuen Aufgaben des BAG hinzu, z. B. die Bearbeitung der Meldungen von elektronischen Zigaretten und gleichartigen Produkten, die Veröffentlichung der Produktmeldungen im Internet und die Aufsicht und Koordination des Vollzugs durch die Kantone. Diese Kosten werden im Rahmen des Globalbudgets des BAG finanziert.
Als Vollzugsbehörde der Lebensmittelgesetzgebung kontrolliert das BAZG die Einfuhr von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten bereits heute. Dadurch, dass diese Produkte nun der Tabakproduktegesetzgebung unterstellt werden, sollten dem BAZG keine zusätzlichen Kosten erwachsen.
4.2 Auswirkungen auf die Kantone
Testkäufe von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten
Für die meisten Kantone stellt die Einführung von Testkäufen zur Kontrolle des Abgabeverbots an Minderjährige eine neue Vollzugsaufgabe dar. Bisher verfügen erst acht Kantone über entsprechende Bestimmungen in ihrem kantonalen Recht. Die zusätzlichen Kosten für die Kantone, in denen neu Testkäufe stattfinden, werden auf insgesamt rund 95 000 Franken pro Jahr geschätzt49. Mit deutlich höheren Kosten ist zu rechnen, wenn die Zahl der Testkäufe von Tabakprodukten ähnlich hoch ist wie die der Alkoholtestkäufe (mehrere Tausend pro Jahr).
46 BBl 2015 9379
47 BBl 2019 919
48 Gehrig Matthias, Simion Mattia, Abrassart Aurélien, Künzi Kilian (Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS): Regulierungsfolgenabschätzung zum Tabakproduktegesetz, November 2015, und Abrassart Aurélien, Guggisberg Jürg (BASS): Regulierungsfolgenabschätzung zum überarbeiteten Tabakproduktegesetz, November 2018. Verfügbar unter www.bag.admin.ch > Strategie & Politik > Politische Aufträge & Aktionspläne > Politische Aufträge zur Tabakprävention > Tabakpolitik der Schweiz > Tabakproduktegesetz > Dokumente (Stand 8. Dezember 2022).
49 Berechnung unter der Annahme von 501 zusätzlichen Testkäufen à 189 Franken von den Kantonen, die nicht schon 2014 Testkäufe durchgeführt haben. 31/34