Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 34 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht

Alkoholtestkäufe

Im Bereich Alkoholprävention werden bereits seit 2015 systematisch Testkäufe durchgeführt und dokumentiert. Wenn die für die Umsetzung zuständigen Kantone weiterhin Testkäufe in einem ähnlichen Rahmen wie in den letzten fünf Jahren durchführen, ist mit Vollzugskosten von 1,3 Millionen Franken jährlich zu rechnen. Insofern diese Aufgabe aber bereits heute wahrgenommen wird, können diese Kosten nicht der Umsetzung der neuen Bestimmungen der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung zugerechnet werden.

4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Unternehmen des Tabaksektors

Die mit der Anpassung von mehreren Tausend verschiedenen Verpackungen an die neuen Warnhinweise verbundenen, einmalig anfallenden Kosten für die Unternehmen werden auf 17,4 Millionen geschätzt. Hinzu kommen einmalige Regulierungskosten von mehreren zehntausend Franken für die Meldung der Produkte über das neue Informationssystem des Bundes, wobei die Pflicht zur Meldung der Produkte für diese Unternehmen bereits besteht. Danach wird die Meldung nur noch bei wesentlichen Änderungen des Produkts oder beim Inverkehrbringen neuer Produkte verlangt (bisher jährlich). Nach Schätzungen des BAG ist für die betroffenen Unternehmen mit laufenden Kosten von insgesamt rund 71 000 Franken pro Jahr zu rechnen.

Unternehmen des E-Zigaretten-Sektors

Die RFA von 2015 bezifferte die einmaligen Kosten für die Unternehmen der E-Zigaretten-Branche für das Anpassen der Verpackungen an die neuen Warnhinweise auf 130 000 Franken. Die Kosten dürften aber niedriger sein, da Unternehmen, die ihre Produkte bisher nach dem Cassis-de-Dijon-Prinzip (d. h. unter Einhaltung des EU-Rechts) auf den Markt bringen, dies wohl weiterhin tun werden, ohne die Verpackungen der Produkte an die neuen Vorschriften des Schweizer Rechts anzupassen.

Die Meldekosten für E-Zigaretten schätzt die RFA auf 120 000 Franken, die Kosten für die Anpassung der Meldung bei wesentlichen Änderungen auf rund 76 000 Franken pro Jahr. Die Meldung ist aufgrund der in Artikel 2 VIPaV eingefügten Ausnahme auch von Unternehmen erforderlich, die E-Zigaretten nach dem Cassis-de-Dijon-Prinzip in Verkehr bringen.

Unternehmen des Gleichartige-Produkte-Sektors

Die in Artikel 2 definierten und bisher als Gebrauchsgegenstände in der Lebensmittelgesetzgebung regulierten gleichartigen Produkte (pflanzliche Produkte zum Erhitzen, Nikotinprodukte zum Schnupfen, Produkte ohne Tabak für Wasserpfeifen, Produkte ohne Tabak und Nikotin zum oralen Gebrauch und Produkte ohne Tabak und Nikotin zum Schnupfen) werden neu der VE-TabPV unterstellt. Das hat zur Folge, dass die Unternehmen ihre Produkte künftig melden und die Verpackungen an die neuen Warnhinweisanforderungen anpassen müssen. Die RFA schätzt die Kosten für die Anpassung einer Verpackung je nach Druckverfahren auf zwischen 6000 und 8000 Franken pro Produkt. Da die Zahl der gleichartigen Produkte nicht bekannt ist, sind keine Schätzungen der Gesamtauswirkungen auf diesen Sektor möglich.

4.4 Auswirkungen auf die Umwelt

Die Auswirkungen der Tabakindustrie auf die Umwelt waren Gegenstand eines Berichts an die Gesundheitskommission50 im Rahmen der parlamentarischen Debatten zum TabPG. Auch elektronische Zigaretten haben aufgrund des Energie- und

50 BAG (2020). Bericht 10: Umweltauswirkungen und Kosten der Tabakindustrie. Dokument abrufbar unter: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft-weiterfuehrende-links?AffairId=20150075 32/34