Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 34 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

den Regalen führen oder einen Rückruf bei den Konsumentinnen und Konsumenten erfordern (Bst. c). In diesem Fall werden die Namen der Liefer- und Vertriebsstellen benötigt, um sie gegebenenfalls zu avisieren, um die Ursache des Problems zu eruieren und entsprechende Massnahmen zu treffen. Das Rückrufverfahren, die Zusammenarbeit mit der zuständigen kantonalen Behörde und dem Eidgenössischen Büro für Konsumentenfragen (BFK) und die anschliessende Information des BAG ist in Artikel 26 beschrieben.

Die Dokumentation der Selbstkontrolle (Abs. 3) ist sowohl für die Unternehmen als auch für die Kontrollbehörden von Nutzen. Bei einem Problem mit einem Produkt kann die Kontrollbehörde anhand der Dokumentation feststellen, welche Massnahmen bereits getroffen wurden und welche noch zu treffen sind. Mithilfe dieser Informationen lassen sich auch die Ursachen allfälliger Nichtkonformitäten rascher erkennen. Deshalb muss schriftlich festgehalten werden, wie die Selbstkontrolle gewährleistet wird und welche Massnahmen bei einem Problem getroffen werden. Die Dokumentation kann auch elektronisch vorliegen. Kleinere Verkaufsstellen wie Kioske haben nicht immer die gesamte Dokumentation zur Hand und müssen diese im Bedarfsfall zuerst bei der Lieferantin anfordern. Deshalb ist eine Frist von zehn Tagen für die Einreichung der Dokumentation bei der Behörde vorgesehen.

Art. 22 Konformitätsnachweis

Die Artikel 6 und 7 TabPG legen die Anforderungen an die Zusammensetzung und die Sicherheit bestimmter Produkte fest. Beim Zigarettenrauch sind z. B. Höchstmengen für Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid festgelegt (Anhang 2 Ziff. 1 TabPG). Nikotinhaltige Flüssigkeiten dürfen höchstens 20 mg/ml Nikotin enthalten (Anhang 2 Ziff. 3 TabPG).

Im Rahmen der Selbstkontrolle müssen die herstellenden und die importierenden Unternehmen nachweisen, dass die von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Produkte die Anforderungen erfüllen. Sie können dies auf zwei Arten tun: Indem sie nachweisen, dass die Produkte die technischen Normen in Anhang 3 erfüllen (Abs. 2). Dabei handelt es sich mehrheitlich um ISO-Normen. Da diese nicht verbindlich sind, kann der Nachweis auch auf andere Weise erfolgen (Abs. 3), z. B. indem die Unternehmen sich auf andere interne oder Branchenstandards stützen, die mit den ISO-Normen kompatibel sind.

Art. 23 Messmethoden und Konformitätsprüfungen

Dieser Artikel hält fest, wie Messungen der Substanzen, für die Anhang 2 TabPG Höchstwerte festlegt, durchgeführt werden müssen, damit sie gültig sind. Die Messungen und Prüfungen müssen von einer Prüfstelle durchgeführt werden. Dieser Artikel übernimmt das geltende Recht.

Anerkannt sind nach Absatz 1 Prüfstellen, die in der Schweiz akkreditiert, durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens oder auf andere Weise nach schweizerischem Recht anerkannt sind. Die Anerkennung der Prüfstellen erfolgt nach dem Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG)26 und der

26 SR 946.51 17/34