Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 34 Seiten

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Die Sachbezeichnung des Produkts, die Firmenbezeichnung oder die von der Oberzolldirektion zugeteilte Reversnummer des inländischen herstellenden Unternehmens oder des importierenden Unternehmens sowie das Produktionsland müssen in mindestens einer Amtssprache angegeben werden (Abs. 1).

Die Warnhinweise müssen in allen Amtssprachen in der Reihenfolge Deutsch, Französisch, Italienisch angebracht werden.

Art. 12 Sprachen der Produktinformation

Der Text der Produktinformation für elektronische Zigaretten und Tabakprodukte zum Erhitzen muss in den drei Amtssprachen in folgender Reihenfolge angebracht werden: Deutsch, Französisch, Italienisch. Dazu gehören insbesondere die Hinweise zur Verwendung des Produkts und der Vermerk, dass die Nutzung des Produkts für Minderjährige oder Nichtrauchende nicht empfohlen wird.

4. Abschnitt: Spezifische Warnhinweise und Kennzeichnung

Art. 13 Spezifische Warnhinweise und Kennzeichnung für gleichartige Produkte

Gleichartige Produkte erfüllen nicht zwingend alle Definitionskriterien der Produktekategorie, in die sie eingeteilt werden. Ist dies der Fall, müssen die Angaben auf der Verpackung so angepasst werden, dass sie die Konsumentinnen und Konsumenten in geeigneter Weise über die Risiken des Produkts informieren (Abs. 1).

So werden etwa pflanzliche Produkte zum Erhitzen in die Produktekategorie Tabakprodukte zum Erhitzen eingestuft (Art. 3 Abs. 1) und müssten eigentlich den in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a TabPG dafür vorgesehenen Warnhinweis «Dieses Tabakprodukt schädigt Ihre Gesundheit und macht stark abhängig» tragen, der aber für diese Produkte, die tabak- und in der Regel nikotinfrei sind, nicht geeignet ist. Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung sieht für sie deshalb den Warnhinweis «Dieses Produkt schädigt Ihre Gesundheit», oder, wenn sie nikotinhaltig sind, «Dieses Produkt schädigt Ihre Gesundheit und macht stark abhängig» vor. Zu beachten ist, dass die Buchstaben a bis c kumulativ anwendbar sein können, wenn mehrere Kriterien zutreffen. Wenn ein Produkt beispielsweise kein Nikotin, sondern CBD enthält, muss es die Warnhinweise unter den Buchstaben b und c tragen.

Produkte ohne Tabak und Nikotin zum oralen Gebrauch und Produkte ohne Tabak und Nikotin zum Schnupfen sind weniger gesundheitsschädlich als Nikotinprodukte zum oralen Gebrauch und führen nicht zu Abhängigkeit. Daher wurde für diese Produkte ein angepasster Warnhinweis vorgesehen (Abs. 2 Bst. a).

Gleichartige Produkte können auch Hanf enthalten, weshalb es einen entsprechenden Warnhinweis braucht (Abs. 1 Bst. c und 2 Bst. b). Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 TabPG sieht diesen nur für pflanzliche Rauchprodukte vor.

Diese Warnung bezieht sich auf die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)17 festgelegte Bestimmung, nach der ein Fahrzeugführer als fahrunfähig gilt, sobald nachgewiesen wird, dass sein Blut THC enthält. Der THC-Grenzwert ist nach Artikel 34 Buchstabe a der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 (VSKV-

17 SR 741.11 12/34