Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 34 Seiten

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notwendig erscheint. Das BAG kann in diesem Fall – nach vorgängiger Anhörung der Kantone – Kreisschreiben zu Informationszwecken oder verbindliche Weisungen erlassen.

Wenn vom BAG erlassene Kreisschreiben oder Weisungen auch importierte Produkte betreffen, ist es dem BAZG überlassen, sie auf die Grenzkontrollen anzuwenden.

6. Kapitel: Datenbearbeitung

Art. 40 Art der von den zuständigen Behörden bearbeiteten Personendaten

Die Begriffe «Personendaten» und «Bearbeiten» sind im Sinne des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über den Datenschutz32 (DSG, Art. 5, Bst. a und d) zu verstehen. Das Bearbeiten schliesst u. a. das Beschaffen, Speichern, Bekanntgeben und Vernichten von Daten ein.

Artikel 39 TabPG hält fest, welche Daten die zuständigen Behörden bearbeiten dürfen, nämlich Personendaten einschliesslich der Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen sowie Informationen über juristische Personen, soweit dies für die den Vollzug ihrer Aufgaben notwendig ist. Dieser Artikel führt die jeweiligen Aufgaben der zuständigen Behörden von Bund und Kantonen, des TPF und der von ihm beauftragten Dritten auf. Nur im Rahmen dieser Aufgaben sind die Akteure befugt, Personendaten zu bearbeiten.

Art. 41 Datenaustausch

Zur Erfüllung der Aufgaben und um einen koordinierten Vollzug sicherzustellen, müssen die Behörden von Bund und Kantonen untereinander Daten austauschen können (Art. 40 TabPG). Treten bei einem Produkt Probleme auf, so muss die Vollzugsbehörde eines Kantons die zuständige Vollzugsbehörde eines anderen Kantons sowie die Bundesbehörde informieren können und umgekehrt. Der Datenaustausch darf aber nur stattfinden, soweit er für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, die den Behörden des Bundes und der Kantone übertragen wurden, erforderlich ist. So kann z. B. eine kantonale Behörde Daten über ein nicht den Vorschriften entsprechendes Produkt weiterleiten, wenn der Sitz des betroffenen Unternehmens in einem anderen Kanton liegt. Oder das BAZG kann im Rahmen einer in Auftrag gegebenen Laboranalyse (Art. 30 Abs. 3 TabPG) Personendaten an einen Kanton weiterleiten.

Wenn ein Dokument noch andere als die erforderlichen Daten enthält, müssen diese entfernt werden. In elektronischen Dokumenten werden sie gelöscht, in Papierdokumenten unlesbar gemacht (geschwärzt).

Unter gewissen Bedingungen (Abs. 2) dürfen Daten mit den zuständigen Behörden anderer Länder oder mit internationalen Organisationen ausgetauscht werden (Art. 41 TabPG). Wenn die Behörden feststellen oder Grund zur Annahme haben, dass ein Produkt nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, kann es aus gesundheitspolitischen Gründen unerlässlich sein, andere Länder zu informieren, z. B. das Land, aus dem das fragliche Produkt stammt. Sollte die Schweiz einen völkerrechtlichen Vertrag im Tabakbereich eingehen – was gegenwärtig nicht der Fall ist – könnte ein Austausch auf dieser Grundlage erforderlich sein.

32 BBl 2020 7639 24/34