Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 34 Seiten

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Inhalt des Produkts (z. B. andere als Tabakpflanzen, Nikotin) und die Konsumweise (z. B. geraucht, inhaliert, geschnupft). Für die Warnhinweise auf der Verpackung und die erforderliche Produktinformation gelten die Vorgaben der Kategorie, in die das gleichartige Produkt eingeteilt wird. Wenn eine Vorschrift der Referenzkategorie für das gleichartige Produkt nicht geeignet ist, zum Beispiel wenn der Warnhinweis unpassend ist, weil der Produktinhalt oder das damit verbundene Gesundheitsrisiko anders ist, sieht der Bundesrat eine spezifische Bestimmung vor (Art. 13).

Der Vorentwurf der Verordnung definiert fünf gleichartige Produkte (vgl. Art. 2): pflanzliche Produkte zum Erhitzen, Nikotinprodukte zum Schnupfen, Produkte ohne Tabak für Wasserpfeifen, Produkte ohne Tabak und ohne Nikotin zum oralen Gebrauch sowie Produkte ohne Tabak und ohne Nikotin zum Schnupfen. Pflanzliche Produkte zum Erhitzen werden der Kategorie pflanzliche Tabakprodukte zum Erhitzen, Nikotinprodukte zum Schnupfen, Produkte ohne Tabak und Nikotin zum oralen Gebrauch sowie Produkte ohne Tabak und Nikotin zum Schnupfen der Kategorie Nikotinprodukte zum oralen Gebrauch zugeteilt. Artikel 13 hält fest, welche Warnhinweise anzubringen sind. Diese berücksichtigen das mit diesen Produkten verbundene Risiko, zum Beispiel je nachdem, ob sie nikotinhaltig sind oder nicht. Ein weiterer Warnhinweis ist für hanfhaltige Produkte vorgesehen. Produkte ohne Tabak für Wasserpfeifen werden der Kategorie pflanzliche Rauchprodukte zugeteilt. Des Weiteren sieht der Vorentwurf, wie bei den Flüssigkeiten für elektronische Zigaretten (Art. 7 Abs. 2 TabPG), einen maximalen Nikotingehalt von gleichartigen Produkten vor.

Zu beachten ist, dass tabak- und nikotinfreie Produkte auch dann gewisse Gesundheitsrisiken bergen können, wenn sie weder geraucht noch inhaliert werden, da sie die Schleimhäute reizen können. Die Aufnahme dieser Produkte in die Tabakproduktegesetzgebung ermöglicht es auch, ihren Verkauf an Minderjährige zu verbieten und darauf dieselben Werbeeinschränkungen anzuwenden wie auf andere Produkte, die dieser Gesetzgebung unterliegen. Damit soll insbesondere verhindert werden, dass Jugendliche mit dem Konsum dieser Produkte beginnen und dann auf Produkte umsteigen, die gleich konsumiert werden, aber Nikotin enthalten (z. B. Snus, Nikotinbeutel oder Tabakprodukte zum Schnupfen), wobei das Risiko besteht, eine Nikotinsucht zu entwickeln. Diese tabak- und nikotinfreien Produkte werden häufig auf denselben Online-Verkaufsseiten wie nikotin- oder tabakhaltige Produkte vertrieben und auch beworben. Ausserdem würde die Unterstellung dieser Produkte unter das TabPG dem BAG ermöglichen, sich einen Überblick über die Zusammensetzung dieser Produkte zu verschaffen. Das BAG könnte somit beim zuständigen Kanton intervenieren, wenn es einen problematischen Inhaltsstoff feststellt.

Warnhinweise

Das TabPG definiert gewisse Anforderungen an die Warnhinweise auf Produktverpackungen. Es überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, die Gestaltung der Warnhinweise auf den Verpackungen und insbesondere die kombinierten Hinweise für Tabakprodukte zum Rauchen und pflanzliche Rauchprodukte zu regeln. Kombinierte Warnhinweise bestehen aus einer Fotografie mit einer Information über die gesundheitlichen Risiken des Rauchens sowie Informationen über die Raucherentwöhnung. Die Fotografie ist gegenwärtig in der Verordnung des EDI über kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten geregelt. Diese Vorlage soll alle Bestimmungen zur Konkretisierung des TabPG in einer Verordnung zusammenführen. Statt in der separaten Verordnung werden die Fotografien und dazugehörigen Informationen deshalb in einem Anhang dieses Vorentwurfs der Verordnung geregelt.