Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 34 Seiten
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Normen dafür festgelegt. Die Bestimmung übernimmt den diesbezüglichen Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission14. Um zu verhindern, dass Nikotin beim Nachfüllen auf die Haut der Konsumentin oder Konsumenten gelangt, verlangt die Verordnung, dass der Nachfüllmechanismus über eine gute Passung verfügt und der Ausgiesser mindestens 9 mm lang ist. Um den Durchfluss der Flüssigkeit zu begrenzen, dürfen beim Nachfüllen ausserdem nicht mehr als 20 Tropfen pro Minute fliessen.
Art. 7 Maximaler Nikotingehalt von gleichartigen Produkten
Nikotinhaltige Flüssigkeiten dürfen nicht mehr als 20 Milligramm Nikotin pro Milliliter enthalten (Art. 7 Abs. 2 und Anhang 2 Ziff. 3 TabPG). Artikel 7 wendet diese Höchstmenge auch auf gleichartige Produkte an, deren Nikotingehalt nicht mehr als 20 Milligramm pro Gramm betragen darf. Diese Massnahme gilt insbesondere für Nikotinprodukte zum Schnupfen sowie für Cremes oder Steine für Wasserpfeifen.
3. Kapitel: Obligatorische Angaben und Produktinformation
1. Abschnitt: Angabe des Produktionslands
Art. 8
Nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c TabPG muss auf der Verpackung von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten das Produktionsland angegeben sein. Diese Angabe kann für die Konsumentinnen und Konsumenten und ihre Wahl wichtig sein.
Artikel 8 des Vorentwurfs der Verordnung orientiert sich an Artikel 15 der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel15. Massgebliches Kriterium ist, wo das Produkt seine Form und charakteristischen Eigenschaften erhalten hat, d. h. wo es seine endgültige Form annimmt und gebrauchsfertig wird. Bei Zigaretten ist dies
z. B. der Ort, an dem der Tabak in Zigarettenform verpackt wird, bei Tabak zum Selbstdrehen der Ort, an dem der Tabak mit den anderen Zutaten gemischt wird. Bei E-Zigaretten wird das Land angegeben, in dem die einzelnen Komponenten zusammengesetzt werden. Es kann auch ein übergeordneter geografischer Raum wie
z. B. «Europa» oder «Südamerika» angegeben werden.
2. Abschnitt: Form der obligatorischen Angaben und der Produktinformation
Art. 9 Form der obligatorischen Angaben
Die Verpackungen von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten müssen bestimmte Angaben enthalten, z. B. die Art des Produkts, die Firmenbezeichnung des herstellenden oder des importierenden Unternehmens, das Produktionsland oder Warnhinweise (Art. 10 TabPG). Damit sie gut sichtbar sind, müssen die Angaben in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift direkt auf der Packung (Abs. 1) oder auf nicht entfernbaren Aufklebern (Abs. 2) angebracht sein. Bei Zigaretten sind Aufkleber
14 Durchführungsbeschluss (EU) 2016/586 der Kommission vom 14. April 2016 zu den technischen Normen für den Nachfüllmechanismus elektronischer Zigaretten, ABl. L 101 vom 16.04.2016, S. 15-16.
15 SR 817.022.16 10/34