Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 34 Seiten

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Verordnung. Dies betrifft die Warnhinweise der Artikel 14 Absatz 1 TabPG und 13 Absätze 1 und 2 des Vorentwurfs der Verordnung, z. B. «Dieses Produkt schädigt Ihre Gesundheit und macht stark abhängig».

Ziffer 1.1 übernimmt die bisherigen Darstellungsregeln wie die Schriftart und den Rahmen um den Text. Buchstabe°b wird dahingehend präzisiert, dass auf nicht rechteckigen Verpackungen die Warntexte parallel zur Produktmarke erscheinen. Dies gilt z. B. für runde Verpackungen bestimmter ähnlicher Produkte, die keinen oberen Rand aufweisen.

Mit den Vorgaben für die Hintergrund- und Schriftfarben für Produkte zum Rauchen –

d. h. für Tabakprodukte zum Rauchen und für pflanzliche Rauchprodukte inkl. Produkte ohne Tabak für Wasserpfeifen – führt Ziffer 1.2 eine Neuerung bei der Darstellung der Warnhinweise ein. Bisher war der Text in schwarzer Schrift auf weissem Hintergrund gehalten. Neu sind drei Farbkombinationen vorgesehen, die nacheinander verwendet und mit dem Wechsel der Serie der kombinierten Warnhinweise ausgetauscht werden müssen (vgl. Art. 17 Abs. 3). Die CMYK-Angaben (C=Cyan, M=Magenta, Y=Yellow, K=Key für Schwarz) sind Farbcodes im Vierfarbendruck. Bei der ersten Serie ist die Schrift nach Ziffer 1.2 schwarz auf gelben Hintergrund, bei der zweiten Serie schwarz auf orangem Hintergrund. Bei der dritten Serie wird ein roter Hintergrund mit weisser Schrift verwendet. Mit der Änderung sollen die Warnhinweise den Konsumentinnen und Konsumenten, die sich mit der Zeit an die Verpackung gewöhnen, wieder stärker ins Auge fallen.

Ziff. 2

Ziffer 2 enthält die Regeln für Texte der kombinierten Warnhinweise und übernimmt die Regeln von Anhang 2 der Verordnung des EDI über kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten. Hinzu kommen zwei Neuerungen, die vom Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1842 der Europäischen Kommission36 übernommen oder inspiriert wurden. Erstens ist der Text zur Fotografie, der in den drei Amtssprachen vorliegen muss (vgl. Art. 11 Abs. 2), in den folgenden Farben zu drucken: in der ersten Sprache (Deutsch) weiss, in der zweiten (Französisch) gelb und in der dritten (Italienisch) weiss. Bisher ist Französisch rot statt gelb gedruckt. Zweitens werden die Farben der Informationen zur Raucherentwöhnung geändert: Die Internetadresse und die Telefonnummer sind neu blau auf gelbem Hintergrund (bisher weiss auf blauem Hintergrund) zu drucken. Die Farbänderungen tragen dazu bei, die Aufmerksamkeit der Konsumentinnen und Konsumenten aufrecht zu erhalten.

Anhang 2: Die 45 kombinierten Warnhinweise und ihre Aufteilung in 3 Druckserien

Dieser Anhang enthält die kombinierten Warnhinweise, die aus einer Fotografie, einer Information über die gesundheitlichen Folgen des Rauchens sowie Informationen über die Raucherentwöhnung bestehen. Die Bilder waren bisher in der Verordnung des EDI über kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten enthalten und werden nun in den Anhang dieser Verordnung aufgenommen. Die heutigen Fotografien werden seit über zehn Jahren verwendet. Es besteht die Gefahr, dass sich die Konsumentinnen und Konsumenten mit der Zeit an die Bilder gewöhnen und deren präventive Wirkung nachlässt. Diese Vorlage bietet Gelegenheit für eine Erneuerung. Die für die erste Serie verwendeten Bilder stammen aus einer Datenbank der Weltgesundheitsorganisation

36 Art. 3 Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1842 der Kommission vom 9. Oktober 2015 über die technischen Spezifikationen für das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise für Rauchtabakerzeugnisse, ABl. L 267 vom 14.10.2015, S. 6-7. 27/34