Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 34 Seiten
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Produkte ohne Tabak und Nikotin zum oralen Gebrauch und Produkte ohne Tabak und Nikotin zum Schnupfen (Abs. 4) werden in die Kategorie der Nikotinprodukte zum oralen Gebrauch eingeteilt, da sie auf vergleichbare Weise konsumiert werden. Da diese Produkte nicht nikotinhaltig sind, aber allenfalls Hanf enthalten können, wurden in Artikel 13 Absatz 2 dieser Verordnung angepasste Warnhinweise vorgesehen.
2. Kapitel: Sicherheit und Zusammensetzung der Produkte
Art. 4 Zündpotenzial von Zigaretten
Diese nicht auf das TabPG, sondern auf das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)10 gestützte Bestimmung ist bereits im geltenden Recht enthalten. Die Vorschrift wurde bei der Revision der Tabakverordnung 2012 zur Erhöhung der Brandsicherheit von Zigaretten von der EU11 übernommen. Die Unternehmen und die kantonalen Vollzugsbehörden können die Einhaltung anhand von technischen Normen (vgl. Anhang 3 Ziff. 1.2) prüfen.
Art. 5 Reinheit der Flüssigkeit für elektronische Zigaretten und Tabakprodukte zum Erhitzen
Nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a TabPG muss die Flüssigkeit in elektronischen Zigaretten und Tabakprodukten zum Erhitzen von hoher Reinheit sein. Sie darf nur die in der Zusammensetzung aufgeführten Substanzen enthalten. Unerwünschte Inhaltsstoffe dürfen nur in Spuren vorhanden sein, wenn sie bei der Herstellung technisch unvermeidbar sind. Die Flüssigkeit darf keine verbotenen Zutaten nach Anhang 1 TabPG enthalten. Die Bestimmung wurde aus dem EU-Recht12 übernommen. Dieses legt keine Höchstmengen von unerwünschten Inhaltsstoffen wie z. B. Schwermetalle oder Aldehyde fest und sieht keine Anforderungen bezüglich des Reinheitsgrads der Zutaten (Propylenglykol, Glycerol) vor. Es gibt aber Standards für E-Zigaretten und E-Liquids, die weiterentwickelt werden. Sie enthalten zum Teil – wenn auch nicht verbindliche – Angaben zur Zusammensetzung der Flüssigkeit13.
Art. 6 Anforderungen an den Nachfüllmechanismus von nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten
Diese Bestimmung konkretisiert Artikel 16 Buchtstabe c TabPG, wonach Behälter mit nikotinhaltigen Flüssigkeiten über einen auslauffreien Mechanismus für die Nachfüllung verfügen müssen.
Angesichts der Toxizität von nikotinhaltigen Flüssigkeiten in E-Zigaretten und Nachfüllungen muss das Risiko eines Hautkontakts oder der versehentlichen Einnahme beim Nachfüllen auf ein Minimum reduziert werden. Die EU hat technische
10 SR 930.11
11 Beschluss 2008/264/EG der Kommission vom 25. März 2008 über Brandsicherheitsanforderungen, denen Europäische Normen für Zigaretten gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen, ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 35-37.
12 Art. 20 Abs. 3 Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG, ABl. L 127 du 29.4.2014, S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Richtlinie 2014/109/EU der Kommission vom 10. Oktober 2014, ABl. L 360 vom 17.12.2014.
13 Z. B. Spécification de fabrication AFNOR XP D 90-300: Cigarettes électroniques et e-liquides, Parties 1-3. Verfügbar unter: www.boutique.afnor.org > Afnor EDITIONS > Standards. Herausgegeben von AFNOR, Dezember 2021. 9/34