Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 34 Seiten
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(WHO, Region Östlicher Mittelmeerraum). Die kombinierten Warnhinweise der Serien 2 und 3 werden gegenwärtig erarbeitet, sodass sie noch nicht in diesem Anhang aufgeführt sind. Für diese beiden Serien werden für die Schweiz unter Berücksichtigung der internationalen Beispiele eigene Fotografien erstellt. Die kombinierten Warnhinweise werden wie bisher in drei Serien, neu à 15 (bisher 14) Fotografien aufgeteilt, die jeweils für die Dauer von zwei Jahre lang zum Einsatz kommen.
Das Layout orientiert sich an der Darstellung der Warnhinweise nach der EU-Richtlinie für Tabakerzeugnisse (Richtlinie 2014/40/EU37).
Zur Unterstützung beim Rauchstopp wird auf die Plattform www.stopsmoking.ch verwiesen. Damit leichter auf die Informationen zugegriffen werden kann, wird ein QR-Code (Quick Response Code) integriert.
Anhang 3: Technische Normen zu den Mess- und Testverfahren
Anhang 3 führt die Normen auf, mit denen die Übereinstimmung der Produkte mit den gesetzlichen Anforderungen überprüft werden kann. Die Tabellen 1.1 und 1.2 entsprechen den Anhängen 1 und 2 der TabV, die an die aktuellen Normen angepasst wurden.
Die Tabellen 2.1 und 2.2 sind neu. Die Norm in Tabelle 2.1 betrifft die Quantifizierung des Nikotingehalts von E-Liquids. Mit den beiden Normen in Tabelle 2.2 wird die Wirksamkeit kindersicherer Vorrichtungen gemessen, die eine bei wiederverschliessbaren, die andere bei Einmal-Verpackungen.
Anhang 4: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Aufhebung von Verordnungen
Die Tabakverordnung vom 27. Oktober 200438 sowie die Verordnung des EDI vom 10. Dezember 2007 über kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten39 werden aufgehoben und durch die neue Verordnung ersetzt.
Änderung der Verordnung vom 12. Juni 2020 über den Tabakpräventionsfonds (TPFV)40
Der Tabakpräventionsfonds (TPF) wird von einer dem BAG angegliederten Geschäftsstelle verwaltet. Mit der Änderung der TPFV kann die Geschäftsstelle selbst Präventionsmassnahmen durchführen. Der neue Buchstabe abisin Artikel 4 Absatz 2 entspricht sinngemäss der ursprünglichen Formulierung der TPFV von 2004 («führt selbst Präventionsprojekte durch»). Die im Zuge der Totalrevision 2020 mit einer vollständigen Überarbeitung der TPFV eingeführte Formulierung (die Geschäftsstelle «plant und initiiert» Präventionsmassnahmen) hat sich als zu wenig weit gefasst für eigene Massnahmen der Geschäftsstelle erwiesen. Deshalb soll die Rechtslage von vor der Revision von 2020 wiederhergestellt werden, aber mit Verwendung des Begriffs
37Anhang der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die
Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG, ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Richtlinie 2014/109/EU der Kommission vom 10. Oktober 2014, ABl. L 360 vom 17.12.2014.
38SR 817.06
39 SR 817.064
40 SR 641.316 28/34