Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 34 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Produkte ohne Tabak für Wasserpfeifen (Bst. c): Diese Produkte enthalten weder Tabak noch andere Pflanzen. Sie bestehen hauptsächlich aus Glyzerin und Aromen und sind in verschiedenen Formen erhältlich wie Aromasteine, Gels, Cremes oder andere Pasten. Einige Produkte enthalten auch Nikotin oder Zellulosefasern, die ihnen eine tabakähnliche Textur verleihen.
Produkte ohne Tabak und Nikotin zum oralen Gebrauch (Bst. d): Diese Produkte werden in der Regel in Form von porösen Beuteln angeboten. Das Pulver darin enthält Koffein oder CBD sowie Aromastoffe.
Produkte ohne Tabak und Nikotin zum Schnupfen (Bst. e): Diese Produkte werden gleich konsumiert wie Schnupftabak und Nikotinprodukte zum Schnupfen. Sie enthalten jedoch weder Tabak noch Nikotin und bestehen hauptsächlich aus Pulver auf Pflanzenbasis oder Zucker und Aromastoffen.
Art. 3 Einstufung der gleichartigen Produkte
Das gleichartige Produkt wird in die ihm bezüglich Inhalt oder Konsumweise ähnlichste Kategorie eingeteilt. Diese Einstufung bestimmt die Anforderungen z. B. an die Verpackung und die Kennzeichnung des Produkts. Für sämtliche gleichartigen Produkte gelten ausserdem die Vorschriften, die für alle Produkte gelten, wie das Abgabeverbot an Minderjährige oder die Werbeeinschränkungen.
Nach Artikel 4 Absatz 3 TabPG kann der Bundesrat spezifische Bestimmungen für ein gleichartiges Produkt vorsehen, wenn diese sich aus sachlichen Gründen aufdrängen. In den Absätzen 1–3 wird auf Artikel 13 mit entsprechenden Bestimmungen verwiesen. Die Warnhinweise des TabPG für die Kategorie, in die das gleichartige Produkt eingestuft wird, sind für die Eigenschaften und Risiken des Produkts nicht immer geeignet. Artikel 13 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung legt für diesen Fall spezifische Warnhinweise anstelle der im TabPG vorgesehenen fest.
Pflanzliche Produkte zum Erhitzen (Abs. 1) werden aufgrund der gleichen Konsumweise – erhitzt und inhaliert – als Tabakprodukte zum Erhitzen (Art. 3 Bst. c TabPG) eingestuft.
Nikotinprodukte zum Schnupfen (Abs. 2) sind bezüglich ihres Inhalts mit den Nikotinprodukten zum oralen Gebrauch (Art. 3 Bst. d TabPG) vergleichbar und werden in diese Kategorie eingeteilt. Sie enthalten Nikotin. Entsprechend müssen ihre Warnhinweise die Konsumentinnen und Konsumenten darauf hinweisen, dass sie abhängig machen.
Produkte für Wasserpfeifen (Abs. 3), die weder Tabak noch andere Pflanzen enthalten, werden der Kategorie pflanzliche Rauchprodukte (Art. 3 Bst. e TabPG) zugeteilt. Sie werden ähnlich wie Wasserpfeifentabak konsumiert. Einige Produkte können auch mit einer elektrischen Wasserpfeife konsumiert werden. Obwohl diese vom Inhalt her mit der Flüssigkeit für E-Zigaretten vergleichbar sind, werden auch sie als pflanzliche Rauchprodukte eingestuft. Bei «herkömmlichem» Gebrauch wird beim Konsum Kohle verbrannt und damit Rauch mit toxischen Stoffen wie Kohlenmonoxyd inhaliert. Ein Teil der Produkte mag zwar auch für eine E-Wasserpfeife geeignet sein, die herstellenden Unternehmen können die Konsumweise aber nicht bestimmen. Deshalb ist von der schädlichsten Konsumweise auszugehen.