Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 34 Seiten

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dokumentierten Verfahren. Absatz 2 enthält eine nicht abschliessende Liste der Bereiche, die diese Verfahren abdecken können. Bei der Untersuchung der Produkte (Bst. c) geht es insbesondere darum, die Messmethode in den Laborprotokollen zu den Analysen festzulegen. Jeder Kanton erläutert Schritt für Schritt die gewählte Methode

z. B. bei der Kontrolle des Teergehalts im Zigarettenrauch. Die zuständigen kantonalen Behörden können die ISO-Mess- und Testmethoden in Anhang 3 anwenden (Abs. 3) oder ein anderes Vorgehen wählen, das ein vergleichbares Ergebnis garantiert.

Art. 30 Berichterstattung zu den Kontrollen

Zur Nachverfolgung der Kontrollen und geeignete Korrekturmassnahmen der Unternehmen müssen die Ergebnisse schriftlich festgehalten werden. Die Aufzeichnungen enthalten namentlich Angaben zu den kontrollierten gesetzlichen Anforderungen, d. h. aller Aspekte, die in Bezug auf ein bestimmtes Produkt kontrolliert wurden, und das Resultat dieser Kontrolle. Bei E-Zigaretten kann z. B. der Nikotingehalt analysiert und die Kennzeichnung mit der Angabe des Nikotingehalts und dem Warnhinweis abgeglichen worden sein. Bei Zigaretten können die erlaubten Höchstmengen der Emissionen im Rauch (Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid) kontrolliert worden sein. Die Ergebnisse müssen unter den Höchstwerten in Anhang 2 TabPG liegen.

Art. 31 Rückmeldung zum Ergebnis

Negative Ergebnisse müssen den Unternehmen schnellstmöglich – unter Berücksichtigung der erforderlichen Kontrollschritte (Laboranalysen können mehrere Wochen dauern) – schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitteilung kann elektronisch oder per Post erfolgen. Bei Kontrollen in Verkaufsstellen müssen gegebenenfalls Verkauf und Herstellung informiert werden. Der Verkauf muss das Produkt aus den Regalen nehmen, das herstellende Unternehmen muss Abhilfe schaffen und dafür sorgen, dass das Produkt den Anforderungen entspricht. Stimmt z. B. der auf der Verpackung einer Nachfüllung für E-Zigaretten angegebene Nikotingehalt nicht mit dem Nikotingehalt in der Zusammensetzung überein, muss das herstellende Unternehmen die Zusammensetzung oder die Verpackung so anpassen, dass der angegebene Nikotingehalt tatsächlich mit demjenigen im Produkt übereinstimmt. Werden keine Verstösse festgestellt, steht es den Behörden frei, ob sie die kontrollierten Unternehmen über die Ergebnisse der Kontrolle informieren oder nicht.

Art. 32 Kontrollen durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) führt Kontrollen der eingeführten Tabakprodukte und elektronischen Zigaretten durch (Abs. 1). Die Zollveranlagung unterliegt dem Zollrecht. Die Kontrolle, ob Tabakprodukte und elektronische Zigaretten den Vorschriften entsprechen (die Überprüfung nach Artikel°36 des Zollgesetzes vom 18. März 200529) erfolgt risikobasiert.

Das BAZG trifft unterschiedliche Massnahmen je nachdem, ob es sich um eine festgestellte oder vermutete Verletzung der Vorschriften handelt.

Wenn das BAZG nur den Verdacht hat, dass nicht konforme Waren vorhanden sind und weitere Abklärungen oder Analysen notwendig sind, kann es die Sendung an die zuständige Vollzugsbehörde weiterleiten (Abs. 3 Bst. a) oder die anmeldepflichte

29 SR 631.0 20/34