Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 34 Seiten
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nicht zulässig, die Angaben müssen auf der Packung erfolgen. Diese Regeln werden aus der Tabakverordnung übernommen.
Absatz 3 verweist auf Anhang 1 Ziffer 1 mit den technischen Regeln für den Text der Warnhinweise, insbesondere die Schriftart und die Gestaltung auf der Verpackung. Diese Regeln gelten für die Warnhinweise «Rauchen ist tödlich – hören Sie jetzt auf» und «Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die krebserregend sind», die auf Tabakprodukten zum Rauchen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b TabPG) und weiteren Produktekategorien stehen müssen (Art. 14 Abs. 1 TabPG), und für die Warnhinweise, die für bestimmte gleichartige Produkte (Art. 13 Abs. 1 und 2 der vorliegenden Verordnung) vorgesehen sind.
Art. 10 Form der Produktinformation
Elektronische Zigaretten und Tabakprodukte zum Erhitzen müssen eine Produktinformation mit verschiedenen Angaben enthalten, die sich in zwei Kategorien einteilen lassen: die Angaben, die darauf abgedruckt sein müssen (Abs. 1), und die Angaben, die den Konsumentinnen und Konsumenten in elektronischer Form zugänglich gemacht werden können (Abs. 2).
Die Gebrauchsanweisungen für das Produkt sowie der Hinweis, dass das Produkt nicht für den Gebrauch durch Minderjährige sowie Nichtraucherinnen und Nichtraucher empfohlen wird, müssen in der Produktinformation in der Verpackung des Produkts enthalten sein (Art. 17 Abs. 1 TabPG). Sie müssen in «gut sichtbarer Grösse» angebracht sein, d. h. die Schriftgrösse darf nicht zu klein sein. Die Arzneimittel-Zulassungsverordnung16 verlangt bei der Patienteninformation (Packungsbeilage) von Humanarzneimitteln z. B. eine Schriftgrösse nicht kleiner als 8. Der vorliegende Vorentwurf der Verordnung sieht keine solche Vorgabe vor. Der Zusatz «und in leicht lesbarer Schrift» (Abs. 1) verlangt ausserdem eine gut lesbare Schriftart.
Wenn die Angaben nach Artikel 17 Absatz 2 TabPG nicht in der Produktinformation in der Verpackung enthalten sind (z. B. Zutaten oder Kontraindikationen), müssen sie in elektronischer Form leicht zugänglich sein. Die Unternehmen können die Internetadresse oder den QR-Code in der Produktinformation aufführen (Abs. 2). Sie können die Angaben aber auch direkt in die Produktinformation aufnehmen.
3. Abschnitt: Sprachen der obligatorischen Angaben und der Produktinformation
Art. 11 Sprachen der obligatorischen Angaben
Nach Artikel 10 Absatz 3 TabPG regelt der Bundesrat die Sprache der obligatorischen Angaben auf der Verpackung der Tabakprodukte und elektronischen Zigaretten und nach Artikel 17 Absatz 4 TabPG die Sprache der Produktinformation. Einige Angaben müssen in mindestens einer Amtssprache, andere in allen Amtssprachen in vorgegebener Reihenfolge aufgeführt sein. Für an Flughäfen im zollfreien Bereich bei Ankunft in der Schweiz (duty-free on arrival) verkaufte Produkte ist keine Ausnahme vorgesehen. Ausfuhrprodukte hingegen werden im TabPG nicht geregelt, sodass die Bestimmungen des TabPG und seiner Verordnung mit der Pflicht zu Angaben in einer oder drei Amtssprachen für im zollfreien Bereich bei der Ausreise aus der Schweiz verkaufte Produkte (duty-free on departure) nicht gelten. Diese Packungen enthalten die Warnhinweise häufig nur auf Englisch.
16 SR 812.212.22 11/34