Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 34 Seiten

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aus den Regalen nehmen. Als zweiten Schritt müssen die Unternehmen bereits abgegebene Produkte zurückrufen und die Konsumentinnen und Konsumenten über den Grund des Rückrufs informieren (Bst. b). Dieser Schritt erfolgt in Zusammenarbeit mit der zuständigen kantonalen Behörde, die dem Rückruf zustimmt, wenn sie ihn als angezeigt erachtet, und dem BFK. Das BFK bietet einen kostenlosen Rückrufservice an, über den Unternehmen Rückrufe ihrer Produkte in drei Amtssprachen über verschiedene Kanäle wie insbesondere die App RecallSwiss publizieren können. Als dritter Schritt muss bei einem Rückrufverfahren das BAG informiert werden (Bst. c). Um ihre Aufgabe wahrnehmen und klären zu können, ob ein Rückruf über die Plattform des BFK angezeigt ist, können die zuständigen kantonalen Behörden Produktproben und relevante Informationen verlangen (Abs. 2). Auch das BAG kann bei Bedarf zusätzliche Informationen verlangen.

3. Abschnitt: Einfuhrbeschränkungen für Produkte zum Eigengebrauch

Art. 27

Dieser Artikel konkretisiert den Grundsatz von Artikel 29 TabPG, dass nicht TabPGkonforme Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten eingeführt werden dürfen, wenn sie für den Eigengebrauch bestimmt sind. Der Vorentwurf der Verordnung hält nun fest, dass die eingeführte Menge den geschätzten Durchschnittskonsum von zwei Monaten nicht übersteigen darf. Bei Bedarf kann die Kontrolle bestimmter Produkte an der Grenze verstärkt werden. Die Höchstmenge des geschätzten Durchschnittskonsums wird vom BAG festgelegt. Der Durchschnittskonsum wird für jede Produktekategorie einzeln geschätzt.

5. Kapitel: Kontrollverfahren und Testkäufe

1. Abschnitt: Kontrollen

Art. 28 Kontrollen durch die Kantone

Die zuständigen kantonalen Behörden können alle in diesem Artikel genannten Bereiche kontrollieren. Sie organisieren den Vollzug im Kanton und entscheiden, ob sie

z. B. die Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen an bestimmte Produkte kontrollieren. Dazu gehören die Produktanalyse, die Kontrolle der Kennzeichnung und Werbung, der Dokumentation und der Einhaltung der Pflicht zur Selbstkontrolle und der Informationspflicht (Produktmeldung an das BAG nach Art. 24). Der Kanton kann auch gezielte Kontrollmassnahmen in Bezug auf eine oder mehrere Produktekategorien oder die Einhaltung einer bestimmten Anforderung an ein bestimmtes Produkt durchführen und z. B. den Nikotingehalt in E-Zigaretten und die Einhaltung der entsprechenden Kennzeichnung kontrollieren.

Produktkontrollen sind vor allem bei herstellenden und importierenden Unternehmen durchzuführen. Mit der Aufnahme der elektronischen Zigaretten in das TabPG sind nicht mehr nur die wenigen Kantone, in denen grosse Tabakproduktefirmen ihren Sitz haben, sondern alle Kantone, in denen E-Zigaretten hergestellt werden, vom Vollzug dieser Gesetzgebung betroffen.

Art. 29 Verfahren und Methoden

Nach Artikel 37 Absatz 4 TabPG regelt der Bundesrat das Kontrollverfahren. Absatz 1 statuiert die Pflicht zur Durchführung von Kontrollen nach im Voraus festgelegten,