Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 34 Seiten

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Person anweisen, die beanstandeten Produkte oder Muster der fraglichen Produkte der kantonalen Vollzugsbehörde zur Verfügung zu stellen (Abs. 3 Bst. b).

Das BAZG leitet die mit der Vollzugsbehörde vereinbarte oder die nach der aktuellen Situation (Aufmachung und Umfang der Sendung/Dringlichkeit) angezeigte Massnahme ein. Stellt das BAZG bei der Kontrolle fest, dass ein Produkt nicht den Vorschriften entspricht (z.B. Volumen der Nachfüllbehälter für E-Zigaretten über 10 ml, vgl. Art. 9 Bst. a TabPG) ordnet das BAZG eine Rücksendung nach Absatz 3 Buchstabe c dieses Artikels an.

Gemäss Artikel 1 der Verordnung über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit30 erhebt das BAZG keine Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen im Rahmen seiner ordentlichen Tätigkeit. Sind Laboranalysen nötig, überträgt das BAZG den Fall zum abschliessenden Entscheid nach Artikel 30 Absatz 3 TabPG der zuständigen kantonalen Behörde. Sie legt die Gebühren nach kantonalem Recht fest.

2. Abschnitt: Testkäufe

Art. 33 Fachorganisation

Artikel 24 TabPG räumt den kantonalen Behörden die Möglichkeit ein, Testkäufe von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten durchzuführen. Die zuständigen Behörden, die in ihrem Kanton Testkäufe durchführen wollen, können dies entweder selbst tun, die Aufgabe an die Gemeinden delegieren oder eine Fachorganisation mit der Durchführung beauftragen (Abs. 1). So können Kantone und Gemeinden, die nicht über die personellen Kapazitäten oder die erforderliche Fachkompetenz verfügen, Testkäufe durch Fachorganisationen durchführen lassen.

Beauftragte Fachorganisationen können nach Absatz 2 in den Bereichen Gesundheit, Prävention oder Jugendschutz tätige Organisationen sein, z. B. Suchtberatungs- oder ähnliche Organisationen.

Nach jedem Auftrag erstellt die Fachorganisation zuhanden der zuständigen kantonalen Behörde einen Bericht über die durchgeführten Testkäufe und ihre Ergebnisse (Abs. 3). Zu Aufsichtszwecken kann die zuständige kantonale Behörde von der Fachorganisation die Abgabe aller Unterlagen zu den Testkäufen verlangen, wie die Protokolle und die Dokumente mit der Einwilligung der Eltern der minderjährigen Testkäuferinnen und Testkäufer (Abs. 4).

Art. 34 Testkonzept

Die zuständige kantonale Behörde, die Testkäufe organisieren will, muss vorab ein Testkonzept erstellen (Abs. 1). Nur mit einem standardisierten Testkaufverfahren ist die Gleichbehandlung der getesteten Verkaufsstellen gewährleistet. Zudem können die Organisation und der Prozess mit zunehmender Erfahrung verbessert und so die Qualität und Wirksamkeit der Testkäufe weiter erhöht werden.

Absatz 2 zählt die Angaben auf, die ein Testkonzept mindestens enthalten muss.

30 SR 631.035 21/34