Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 34 Seiten

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Eine zweite Ausnahme wird eingefügt, damit dem BAG auch nach dem Cassis-de Dijon-Prinzip in Verkehr gebrachte Tabakprodukte und elektronische Zigaretten innerhalb eines Jahres nach dem Bereitstellen auf dem Markt gemeldet werden müssen (Ziff. 13). Die Gesundheitsbehörden müssen einen Überblick über alle Produkte auf dem Schweizer Markt und ihre Zusammensetzung haben. Zwischen der Schweiz und der EU besteht kein Abkommen über den Daten- und Informationsaustausch im Bereich Tabakprodukte. In der EU vorgenommene Meldungen können deshalb nicht anerkannt werden und müssen in der Schweiz separat erfolgen. Diese Informationen werden im Internet veröffentlicht. Konsumentinnen und Konsumenten können sich so über die Zusammensetzung der Produkte informieren und ihre Wahl danach treffen.

Eine dritte Ausnahme ist für Warnhinweise auf elektronischen Zigaretten ohne Nikotin und gleichartigen Produkten vorgesehen (Ziff. 14). Diese Produkte unterstehen nicht der EU-Richtlinie für Tabakerzeugnisse43 und müssen deshalb keinen Warnhinweis tragen. Ihr Konsum ist nicht risikofrei für die Gesundheit. Die Flüssigkeiten elektronischer Zigaretten, auch ohne Nikotin, enthalten viele potenziell toxische Stoffe, die meistens auch ins Aerosol übergehen und somit inhaliert werden.44 Gleichartige Produkte stellen aufgrund ihres Inhalts (wenn sie Nikotin enthalten) oder aufgrund der Konsumweise, bei der toxische Stoffe entstehen oder Reizungen der Schleimhäute auftreten, ein Gesundheitsrisiko für die Konsumierenden dar.

Änderung der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern vom 28. Juni 2000 (OV-EDI)45

Mit dem Inkrafttreten des TabPG ist anstelle des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen neu das BAG für die elektronischen Zigaretten zuständig. Sie werden deshalb in Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 7 OV-EDI angefügt.

43 Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG, ABl. L 127 vom 29.4.2014.

44 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (2022). Gutachten zur Toxizität von Inhaltsstoffen in E-Liquids, Bern. www.blv.admin.ch > Gebrauchs- und Bedarfsartikel > E-Zigaretten > Weitere Informationen.

45 SR 172.212.1 30/34