Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 34 Seiten

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den allgemeinen Warnhinweis «Rauchen ist tödlich – hören Sie jetzt auf» tragen. Bei Werbung, die sich auf mehrere Produkte bezieht, kann das Unternehmen den Warnhinweis verwenden, den es als geeignet erachtet.

Nach Artikel 21 TabPG müssen auch Hinweise auf Sponsoring wie ein Firmenlogo oder eine Produktmarke mit einem Warnhinweis versehen sein.

Der Warnhinweis auf Werbung oder Hinweisen auf Sponsoring muss gut sichtbar und in leicht lesbarer Schrift angebracht sein, damit er für die Zielgruppe deutlich erkennbar ist. Er ist grundsätzlich in der Sprache der Publikationen oder Plakate verfasst, in denen er erscheint. Eine Amtssprache ist nicht zwingend, aber möglich (Abs. 1). So kann der Warnhinweis z. B. bei einem portugiesischen Plakat auf Portugiesisch oder in einer Amtssprache verfasst sein.

Die Mindestgrösse des Warnhinweises richtet sich nach der Fläche der Werbung oder des Sponsoringhinweises (Abs. 2). Der Warnhinweis muss innerhalb dieser Fläche platziert sein, wo genau ist nicht vorgeschrieben. Der Text des Warnhinweises sollte so gross wie möglich sein.

Der Warnhinweis auf der Werbung muss mindestens 10 Prozent der Gesamtfläche bedecken (Bst. a), wie dies bereits bisher in der Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Lauterkeitskommission und Swiss Cigarette als Vertreterin der Schweizer Zigarettenindustrie21 über Selbstbeschränkungen in der Werbung festgelegt ist.

Bei Sponsoringhinweisen – ihre Grösse ist in der Regel sehr reduziert – muss der Warnhinweis einen höheren Anteil an der Fläche aufweisen. Er muss 25 Prozent der Fläche bedecken, die für das Unternehmen und sein Logo reserviert ist (Bst. b).

Absatz 3 sieht eine Ausnahme für Warnhinweise bei Sponsoringhinweisen vor. Ist es auf den 25 Prozent der für das Unternehmen reservierten Fläche nicht möglich, den Text in mindestens Schriftgrösse 3 Punkt anzubringen, ist kein Warnhinweis nötig. Ein noch kleinerer Warnhinweis wäre kaum mehr lesbar.

5. Abschnitt: Kombinierte Warnhinweise

Art. 16 Inhalt der kombinierten Warnhinweise

Ein kombinierter Warnhinweis besteht aus drei Elementen (Art. 13 Abs 1 Bst. c TabPG): einer Fotografie, einem entsprechenden Text, der die gesundheitlichen Folgen des Rauchens erklärt, und Informationen über die Raucherentwöhnung. Artikel 13 Absatz 2 TabPG überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, den Inhalt der kombinierten Warnhinweise festzulegen. Die kombinierten Warnhinweise werden in Anhang 2 der Verordnung aufgeführt. Sie sind in drei Druckserien unterteilt (Art. 17).

Die Informationen zur Raucherentwöhnung verweisen auf die Internetadresse stopsmoking.ch sowie die Rauchstopplinie für aufhörwillige Konsumentinnen und Konsumenten. Diese Angebote werden vom Tabakpräventionsfonds (TPF) bereitgestellt. Der TPF kann auch Dritte mit der Durchführung dieser Aufgabe beauftragen (Abs. 2).

21 Vereinbarung mit der Schweizerischen Lauterkeitskommission betreffend Selbstbeschränkungen der Zigarettenindustrie in der Werbung vom 1. Februar 2018. www.faire-werbung.ch > Dokumentation > Selbstregulierung Dritter > Vereinbarung Zigarettenindustrie. 14/34