Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 34 Seiten
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Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung27. Auf der Internetseite der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) ist eine Liste der akkreditierten Stellen in den verschiedenen Bereichen erhältlich28.
Absatz 3 verweist auf die technischen Normen in Anhang 3, die für die nötigen Messungen und Prüfungen geeignet sind. Diese Normen sind jedoch nicht verbindlich. Die Prüfstelle kann andere Analysemethoden verwenden, wenn sich damit die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen nachweisen lässt.
2. Abschnitt: Informationspflicht
Art. 24 Meldung von Produkten
Wer Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten herstellt oder einführt, muss diese dem BAG melden (Art. 26 TabPG). Die Meldung erfolgt über das vom BAG eingerichtete Informationssystem (Abs. 1). Absatz 2 sieht vor, dass das BAG den Unternehmen Zugriffsrechte erteilt (Bst. a) und sicherstellt, dass das Informationssystem im Bereich Datenschutz und Datensicherheit dem aktuellen Stand der Technik entspricht (Bst. b).
Art. 25 Angaben über die Zusammensetzung
Die Meldung der Produkte beinhaltet u. a. die Produktzusammensetzung einschliesslich der Zusatzstoffe. Die Zutaten müssen nach ihrer Menge (Gewicht) in absteigender Reihenfolge angegeben werden (Abs. 1). Zur Wahrung von Fabrikationsgeheimnissen gemäss Artikel 27 Absatz 4 TabPG dürfen Zutaten unter einem bestimmten Anteil in einer einzigen Kategorie zusammengefasst werden. Bei Tabakprodukten sind dies Zutaten mit einem Anteil unter 0,1 Prozent des verwendeten Rohtabaks (Abs. 2 Bst. a). Dies entspricht der geltenden Bestimmung von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a TabV.
Bei der Flüssigkeit für E-Zigaretten sind es Zutaten mit einem Anteil unter 0,01 mg/ml, die zusammengefasst werden dürfen (Abs. 2 Bst. b). Für sie muss nur die Funktion genannt werden (z. B. «Aromen»), ohne Angabe der Bezeichnung und Menge. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und werden mehrere Produkte gemeldet, muss für alle Zutaten separat die im Produkt mit dem höchsten Gehalt der Zutat verwendete Menge erfasst werden. Enthalten z. B. zwei Produkte die Zutat «X», das eine in der Konzentration von 0,009 mg/ml, das andere von 0,008 mg/ml, muss für alle Produkte der höhere Gehalt von 0,009 mg/ml der Zutat erfasst werden.
Art. 26 Meldung bei schädlichen Produkten
Zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten verbietet Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a TabPG Zutaten in Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten, die die Gesundheit unmittelbar oder in unerwarteter Weise gefährden, ihre Toxizität um ein signifikantes Mass erhöhen oder eine psychotrope Wirkung haben. Die Unternehmen müssen Massnahmen treffen, wenn sie Kenntnis davon haben, dass von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Produkte eine Gefahr darstellen (Art. 28 TabPG). Dieser Artikel sieht drei Schritte vor (Abs. 1). Die Unternehmen müssen diese Produkte zurücknehmen (Bst. a). Zunächst kontaktieren sie die Verkaufsstellen, damit sie die Produkte
27 SR 946.512
28 Schweizerische Akkreditierungsstelle SAS. Verfügbar unter: www.sas.admin.ch > Wer ist akkreditiert? > Suche akkreditierte Stellen. Abgerufen am 25.11.2022. 18/34