Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 34 Seiten

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Art. 35 Instruktion der Minderjährigen

Die minderjährige Person und eine Person, die die elterliche Sorge für sie innehat, müssen hinreichend über den Ablauf der Testkäufe informiert werden. Die Information betrifft namentlich die zu absolvierende Schulung, die systematische Begleitung der Testkäufe durch eine erwachsene Person und die gewährleistete Anonymität der Jugendlichen beim Testkauf und in den Unterlagen dazu (Abs. 1). Es werden keine Personendaten der Minderjährigen an Dritte weitergegeben. So wird ein Testkauf, bei dem eine Verkaufsperson den Ausweis der minderjährigen Person z. B. fotografieren oder kopieren möchte, sofort abgebrochen. Die Identität könnte einzig dann offengelegt werden, wenn die minderjährige Person im Rahmen eines Strafverfahrens, namentlich gegen den Verkäufer, aussagen müsste. Die Informationen werden auf einem Infoblatt per Post oder E-Mail abgegeben, wenn Minderjährige beim Kanton oder der Fachorganisation ihr Interesse an Testkäufen angemeldet haben.

Die Minderjährigen nehmen freiwillig an den Testkäufen teil und müssen der Teilnahme vor Beginn der Instruktion schriftlich zugestimmt haben (Abs. 2). Die Zustimmung ist nicht endgültig. Die Testkäuferinnen und Testkäufer können ihre Tätigkeit jederzeit abbrechen. Sie benötigen auch die schriftliche Zustimmung einer Person, die die elterliche Sorge innehat. Auch sie kann die Testkauftätigkeit der minderjährigen Person jederzeit beenden.

Die vorgängige Instruktion der Minderjährigen umfasst mindestens eine Schulung in Theorie, Anweisungen zum Verhalten beim Testkauf und ein Rollenspiel als praktische Übung (Abs. 3). Die Minderjährigen sollen natürlich bleiben und Fragen nach ihrem Alter wahrheitsgemäss beantworten. Sie sollen ihr Äusseres nicht ändern, um das Verkaufspersonal zu täuschen, z. B. durch übermässiges Schminken oder eine Sonnenbrille. Sie sollen auch nicht versuchen die Verkaufsperson zu überreden, ihnen das Produkt zu verkaufen. Testkäuferinnen und Testkäufer merken sich den Namen der Verkaufsperson und die Fragen, die sie ihnen gestellt hat, und verlangen eine Kaufquittung, die sie der erwachsenen Begleitperson direkt nach dem Testkauf mit dem erhaltenen Produkt (oder dem Jeton für den Automaten) übergeben.

Minderjährige, die schon früher an Testkäufen teilgenommen haben, müssen nicht vollständig neu instruiert werden, wenn der letzte Testkauf nicht allzu weit zurückliegt. In diesem Fall ist eine Auffrischung ausreichend.

Art. 36 Ablauf eines Testkaufs

Eine erwachsene Person – eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter entweder der zuständigen kantonalen Behörde oder der beauftragten Fachorganisation – muss die minderjährige Person während des gesamten Testkaufs begleiten (Abs. 1).

Beim Testkauf bleibt die erwachsene Personen in angemessenem Abstand. Grosse und stark frequentierte Verkaufsstellen kann sie zusammen mit der Testkaufperson betreten, wobei nicht erkennbar sein darf, dass sie sich kennen. Bei Glasfenstern kann die Begleitperson den Testkauf von aussen beobachten. Die Begleitperson greift nur in den Testkauf ein, wenn sie es für notwendig erachtet. Die Testkaufperson kann ihr auch signalisieren, dass sie eingreifen soll, z. B. wenn ihre Anonymität gefährdet oder nicht mehr gewahrt ist. In diesem Fall informiert die Begleitperson die Verkaufsperson, dass es sich um einen Testkauf gehandelt hat, der aber abgebrochen werden muss und deshalb keine Konsequenzen hat.