Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 34 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 29Fedlex · Erläuternder Bericht
«Massnahme» statt «Projekt» (der Begriff wurde bei der Totalrevision 2020 als zu restriktiv erachtet und durchgängig ersetzt).
Änderung der Verordnung vom 27. Mai 2020 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV)41
Die Bestimmungen zu den Alkoholtestkäufen stimmen materiell mit denjenigen überein, die zu den Testkäufen von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten vorgesehen sind. Die Verfahren und Anforderungen sind identisch. Für die Erläuterungen zu den Artikeln 61a-61f LMVV wird deshalb auf den Kommentar zu den Artikeln 33–38 VE-TabPV verwiesen.
Änderung der Verordnung vom 19. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV)42
Artikel 2 VIPaV zu den Ausnahmen vom «Cassis-de-Dijon-Prinzip» nach Artikel 16a THG erfährt mehrere Änderungen. Zwei Änderungen sind formaler Art: Die Ausnahme in Buchstabe b Ziffer 3 (nicht mit dem Kleinhandelspreis in Schweizerfranken und der Firmenbezeichnung oder der Reversnummer des inländischen Herstellers oder des Importeurs versehene Produkte) wird von der Kategorie der Lebensmittel in die Kategorie der übrigen Produkte (Bst. c Ziff. 11) verschoben. Dies deshalb, weil Tabakprodukte mit Inkrafttreten des TabPG und der neuen Verordnung nicht mehr als Lebensmittel gelten. Die Änderung in Buchstabe c Ziffer 10 betrifft lediglich die Interpunktion des Satzes, der nun mit einem Komma anstelle eines Punktes abgeschlossen werden muss.
Die weiteren Änderungen sind materieller Art. Die Ausnahme in Buchstabe b Ziffer 4 wird aufgehoben. Sie betraf nicht mit kombinierten Warnhinweisen versehene Tabakerzeugnisse und Raucherwaren, bezog sich aber nicht auf Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen oder Wasserpfeifentabak, die in der EU bereits kombinierte Warnhinweise enthielten. Die Ausnahme galt somit nur für Zigarren, Zigarillos und Kräuterzigaretten, die für den Vertrieb in der Schweiz die kombinierten Warnhinweise des Schweizer Rechts tragen mussten. Da auch die EU nun für diese Produkte kombinierte Warnhinweise vorschreibt, ist diese Ausnahme hinfällig und kann aufgehoben werden.
Zudem sollen drei neue Ausnahmen vom «Cassis-de-Dijon-Prinzip» auf der Grundlage von Artikel 16a Absatz 2 Buchstabe e THG vorgesehen werden, um die Gesundheit der Bevölkerung und insbesondere der Jugendlichen zu schützen. Diese Ausnahmen können nur eingeführt werden, wenn der Bundesrat sie nach einer Prüfung nach dem Kriterienkatalog in Artikel 4 Absatz 3 THG bewilligt.
Mit Buchstabe c Ziffer 12 wird die erste Ausnahme für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten eingefügt, damit nach dem Cassis-de-Dijon-Prinzip in die Schweiz eingeführte Produkte nicht kostenlos abgegeben werden können, z. B. in Form Werbesendungen, die Zigaretten enthalten. Da die Definition des Inverkehrbringens in Artikel 3 Buchstabe d THG das unentgeltliche Überlassen einschliesst, könnten ohne diese Ausnahme in einem EU-Staat kostenlos abgegebene Produkte nach dem Cassis-de-Dijon-Prinzip auch in der Schweiz gratis abgegeben werden (Art. 16a THG). Zum Schutz der Jugend muss für Produkte aus der EU das gleiche Gratisabgabeverbot wie für inländische Produkte gelten.
41 SR 817.042
42 SR 946.513.8 29/34