Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 34 Seiten

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Für den Datenaustausch ist in jedem Fall ein geeigneter Datenträger zu verwenden (Abs. 3). Dies kann z. B. eine verschlüsselte Übermittlung per E-Mail sein.

Art. 42 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung

Für eine effiziente Erfüllung ihrer Vollzugsaufgaben müssen die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen die Personendaten während mindestens fünf Jahren aufbewahren (Abs. 1). Damit ist gewährleistet, dass die Daten während allfälliger Beschwerdeverfahren oder bei der Wiederholung einer Straftat noch vorhanden sind. Nach zehn Jahren werden die Daten entweder vernichtet, wenn sie für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr benötigt werden, oder weiter aufbewahrt, wenn sie für die Vollzugstätigkeit nach wie vor nötig sind. Im letzteren Fall müssen sie so lange aufbewahrt werden, wie sie benötigt werden. Nach dreissig Jahren sind sie aber in jedem Fall zu vernichten oder zu anonymisieren (Abs. 2). Eine Anonymisierung entspricht einer Vernichtung der Informationen, mit denen sich die Identität eines Unternehmens oder einer Person feststellen lässt. Personendaten müssen auf allen Datenträgern, ob in Papier- oder elektronischer Form, vernichtet werden.

Absatz 3 sieht einen Vorbehalt hinsichtlich der Bundes- und kantonalen Archivierungsgesetzgebung vor. Nach Artikel 2 Absatz 1 des Archivierungsgesetzes (BGA)33 werden alle rechtlich, politisch, wirtschaftlich, historisch, sozial oder kulturell wertvollen Unterlagen des Bundes archiviert. So müssen die für den Vollzug des TabPG zuständigen Bundesbehörden alle Vollzugsunterlagen vor der Vernichtung dem Bundesarchiv anbieten, unabhängig davon, ob sie Personendaten enthalten oder nicht. Die Unterlagen über die Kontrollen und die Produktmeldungen sowie die Aufsicht und Koordination des Vollzugs sind unbestritten rechtlich oder auch sozial wertvoll und werden vom BAZG an das Bundesarchiv und von den kantonalen Behörden den kantonalen Archiven übergeben. In der Bundes- oder kantonalen Behörde können die Unterlagen nach der Übergabe an das Archiv vernichtet werden.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 43 Anpassung der Anhänge

Nach Artikel 33 Absatz 2 TabPG kann der Bundesrat den Erlass administrativer und technischer Vorschriften dem BAG übertragen. Diese Bestimmung ermächtigt das BAG zur Anpassung der Anhänge 1-3, die technische Vorschriften enthalten.

Damit die Fotografien der kombinierten Warnhinweise nicht mit der Zeit ihre präventive Wirkung verlieren, müssen sie nach einigen Jahren erneuert werden (Anhang 2). Das BAG kann den Zeitpunkt für die Erneuerung der Fotografien bestimmen. Der früheste Zeitpunkt ist nach sechs Jahren, wenn die drei Serien jeweils zwei Jahre lang auf den Packungen der Tabakprodukte zum Rauchen abgebildet waren (vgl. Art. 17 Abs. 3).

Bei Anhang 3 muss das BAG der internationalen Entwicklung der ISO-Normen für die Messung bestimmter Substanzen in Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten Rechnung tragen und die Anpassung in Absprache mit dem SECO vornehmen.

33 SR 152.1 25/34