Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 34 Seiten
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Art. 44 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Für die Erläuterungen zur Aufhebung und Änderung anderer Erlasse wird auf den Kommentar zu Anhang 4 verwiesen.
Art. 45 Übergangsbestimmung
Dieser Artikel enthält Übergangsregeln für elektronische Zigaretten und gleichartige Produkte nach Artikel 2. Diese Produkte gelten bisher als Gebrauchsgegenstände für den Schleimhautkontakt im Sinne der Lebensmittelgesetzgebung. Sie müssen Anforderungen erfüllen, die sich namentlich in Bezug auf ihre Verpackung und Kennzeichnung erheblich von den Anforderungen dieser Verordnung unterscheiden. Es braucht deshalb eine Übergangsfrist, damit sich Unternehmen, die diese Produkte herstellen oder importieren, an die neuen Vorschriften anpassen können. Die vorgesehenen Fristen entsprechen denjenigen für Tabakprodukte in Artikel 50 TabPG: Elektronische Zigaretten und gleichartige Produkte dürfen noch während eines Jahres ab Inkrafttreten der Verordnung nach bisherigem Recht hergestellt und eingeführt und bis zur Erschöpfung der Bestände an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Diese Bestimmung betrifft vorab Produkte ohne Nikotin. Nikotinhaltige E-Zigaretten und gleichartige Produkte entsprechen nicht der Lebensmittelgesetzgebung, die den Zusatz von Nikotin verbietet.34 Diese nikotinhaltigen Produkte können aber nach dem Cassis-de-Dijon-Prinzip in der Schweiz in Verkehr gebracht werden35, wenn sie EUkonform sind. Sie können weiterhin nach dem Cassis-de-Dijon-Prinzip vertrieben werden.
Art. 46 Inkrafttreten
Die neue TabPV soll im Sommer 2024, zum gleichen Zeitpunkt wie das neue TabPG, in Kraft gesetzt werden.
Anhang 1: Technische Gestaltungsregeln für die Warnhinweise
Dieser Anhang enthält alle technischen Regeln für die Gestaltung der Warnhinweise, die bisher teils in der TabV und teils in der Verordnung des EDI über kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten enthalten waren.
Ziff. 1
Ziffer 1 betrifft alle nicht kombinierten Warnhinweise, d. h.:
- die Warnhinweise für Tabakprodukte zum Rauchen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b TabPG):
o «Rauchen ist tödlich – hören Sie jetzt auf»
o «Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die krebserregend sind»;
- die Warnhinweise für alle anderen Produkte nach Artikel 3 TabPG und gleichartige Produkte nach Artikel 2 des vorliegenden Vorentwurfs der
34 Art. 61 Abs. 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (SR 817.02).
35 Art. 16a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (SR 946.51) 26/34