Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 34 Seiten

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Diese neuen Rechtsgrundlagen ermöglichen die Verwendung der Testkaufergebnisse in Verwaltungs- oder Strafverfahren in der ganzen Schweiz. Die Wirksamkeit der Testkäufe wird dadurch weiter erhöht. Online-Testkäufe sind gestützt auf die neuen Rechtsgrundlagen im TabPG und im LMG jedoch nicht möglich, da Testkäufe die Anonymität der Minderjährigen voraussetzen. Bei einem Kauf im Internet müssten Angaben zur Identität gemacht werden. Die Anonymität wäre damit nicht mehr gewährleistet. Der künftige elektronische Identifikationsnachweis (E-ID) erlaubt es die Identität auf eine schnelle und einfache Art zu überprüfen und dabei nur das Alter offenzulegen.

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Ingress

Die Bestimmungen der Verordnung stützen sich auf das TabPG vom 1. Oktober 2021, mit Ausnahme von Artikel 4, dessen Rechtsgrundlage die Artikel 4 und 7 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)9 bilden. Gemäss diesen Artikeln legt der Bundesrat die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen fest (Art. 4 Abs. 1 PrSG) und regelt das Verfahren zur Überprüfung der Konformität der Produkte mit diesen Anforderungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a PrSG).

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich und Gegenstand

Der vorliegende Vorentwurf der Verordnung gilt für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten nach Artikel 3 TabPG und für gleichartige Produkte nach Artikel 4 TabPG, die in Artikel 2 definiert werden. Sie regelt zahlreiche Aspekte in Bezug auf diese Produkte. Dazu gehören Anforderungen an die Sicherheit und Zusammensetzung der Produkte, die Gestaltung der Warnhinweise auf allen Produkten sowie den Inhalt der kombinierten Warnhinweise für Tabakprodukte zum Rauchen und pflanzliche Rauchprodukte. Neben den Pflichten zur Selbstkontrolle der Unternehmen und zur Meldung konkretisiert sie auch die Kontrollen der Vollzugsbehörden sowie die Testkäufe und legt die Anforderungen an die Datenbearbeitung fest.

Art. 2 Definition der gleichartigen Produkte

Nach Artikel 4 TabPG kann der Bundesrat ein gleichartiges Produkt in eine der Produktekategorien nach Artikel 3 Buchstaben a-f TabPG einteilen. Artikel 2 der Verordnung definiert fünf gleichartige Produkte.

Pflanzliche Produkte zum Erhitzen (Bst. a): Diese Produkte sind zum Erhitzen und Inhalieren bestimmt und können Hanf enthalten. Mischformen, die aus einer festen Hauptkomponente (Pflanzen) plus einer Flüssigkeit bestehen, gehören ebenfalls dazu. Ausschlaggebend ist, dass das Produkt eine feste Komponente zum Erhitzen enthält. Dabei spielt es keine Rolle spielt, ob auch eine Flüssigkeit enthalten ist.

Nikotinprodukte zum Schnupfen (Bst. b): Diese Produkte werden konsumiert wie Schnupftabak, enthalten aber keinen Tabak. Anstelle von Tabak besteht das inhalierte Pulver aus Zucker, Aroma und Nikotin.

9 SR 930.11 7/34