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Vernehmlassung 2022/26: Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die Förderung und den Schutz von Investitionen · 33 Seiten
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Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen. Abk. mit Indonesien
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Anhang B
Verhaltenskodex für Schiedsrichter
Pflichten im Verfahren
(1) Die Schiedsrichter vermeiden unangemessenes Verhalten oder den Anschein unangemessenen Verhaltens, sind unabhängig, unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte und handeln nach hohen Verhaltensstandards, damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsverfahrens jederzeit gewahrt sind. Ehemalige Schiedsrichter müssen die Verpflichtungen der Absätze 17, 18 und 20 erfüllen.
Offenlegungspflicht
(2) Vor der Bestätigung der Ernennung zum Schiedsrichter nach diesem Abkommen müssen die Kandidaten alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die im Verfahren ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Die Kandidaten unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um von derartigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Kenntnis zu erlangen.
(3) Auch nach ihrer Ernennung unternehmen Schiedsrichter weiterhin alle zumutbaren Anstrengungen, um von etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten im Sinne von Absatz 2 Kenntnis zu erlangen und legen diese offen, indem sie den Streitparteien eine schriftliche Mitteilung übermitteln. Die Offenlegungspflicht gilt fort und verpflichtet die Schiedsrichter dazu, etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art in jeder Phase des Verfahrens offenzulegen.
Pflichterfüllung der Schiedsrichter
(4) Die Schiedsrichter handeln in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Kapitel III und den anwendbaren Verfahrensregeln.
(5) Nach der Ernennung von Schiedsrichtern erfüllen diese ihre Aufgaben über das gesamte Verfahren hinweg gründlich, zügig, fair und gewissenhaft.
(6) Die Schiedsrichter verweigern anderen Schiedsrichtern nicht die Möglichkeit, an allen Aspekten des Verfahrens teilzunehmen.
(7) Die Schiedsrichter gehen nicht über das Ersuchen der Streitparteien hinaus und übertragen die Pflicht zu entscheiden keiner anderen Person.
(8) Die Schiedsrichter sorgen auf angemessene Weise dafür, dass ihre Assistenten und Mitarbeiter die Absätze 1, 2, 3, 18, 19 und 20 kennen und beachten.
(9) Nachdem das Schiedsgericht eingesetzt wurde, nehmen die Schiedsrichter im Zusammenhang mit dem Verfahren keine Kontakte mit nur einer Verfahrenspartei auf.