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Vernehmlassung 2022/26: Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die Förderung und den Schutz von Investitionen · 33 Seiten

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Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen. Abk. mit Indonesien

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Art. 3 Steuermassnahmen

(1) Vorbehältlich dieses Artikels finden keine Bestimmungen dieses Abkommens auf Steuermassnahmen Anwendung.

(2) Dieses Abkommen verleiht Rechte oder auferlegt Pflichten im Zusammenhang mit Steuermassnahmen ausschliesslich, wenn:

(a) diese nach Artikel 7 gewährt oder auferlegt werden; oder

(b) diese nach Artikel 9 gewährt oder auferlegt werden.

(3) Sofern Absatz 2a oder 2b zum Tragen kommt, gilt Abschnitt Eins von Kapitel III auch für Steuermassnahmen.

(4) Behauptet ein Investor, dass die beklagte Vertragspartei durch die Annahme oder Durchsetzung einer Steuermassnahme gegen Artikel 7 oder Artikel 9 verstossen hat, können die zuständigen Behörden der beklagten Vertragspartei Konsultationen mit den zuständigen Behörden der nicht an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei beantragen, sobald die beklagte Vertragspartei die Absichtserklärung des Investors nach Artikel 19 erhält. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien halten Konsultationen ab, um zu bestimmen, ob die Steuermassnahme eine Enteignung nach Artikel 7 darstellt oder ob gegen Artikel 9 verstossen wurde. Ein gegebenenfalls in Übereinstimmung mit Abschnitt Eins von Kapitel III zur Beurteilung der Steuermassnahmen einberufenes Schiedsgericht akzeptiert den Entscheid der zuständigen Behörden nach diesem Absatz als bindend.

Falls es den zuständigen Behörden der Vertragsparteien nicht gelingt, innerhalb von 360 Tagen nach dem Datum des Erhalts des Ersuchens um Konsultationen durch die nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei zu bestimmen, ob die Steuermassnahme eine Enteignung im Sinne von Artikel 7 darstellt oder ob gegen Artikel 9 verstossen wurde, kann der Investor eine Klage bei einem Schiedsgericht nach Artikel 19 einreichen.

(5) Bei der Beurteilung, ob eine Steuermassnahme eine Enteignung darstellt, werden die folgenden Erwägungen berücksichtigt:

(a) die Erhebung von Steuern stellt in der Regel keine Enteignung dar. Die blosse Einführung neuer Steuermassnahmen oder die Erhebung von Steuern in mehr als einem Hoheitsbereich im Zusammenhang mit einer Investition stellt an und für sich keine Enteignung dar;

(b) Aktivitäten zur Durchsetzung der Steuergesetze, insbesondere die Beschlagnahme von Vermögenswerten zum Zweck der Steuereintreibung, stellen in der Regel keine Enteignung dar;

(c) Steuermassnahmen, die im Einklang mit den international anerkannten Politiken, Grundsätzen und Praktiken im Steuerbereich stehen, stellen in der Regel keine Enteignung dar. Insbesondere Steuermassnahmen zur Vermeidung von Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung sind nicht als enteignend zu betrachten, und

(d) Steuermassnahmen, die auf nicht diskriminierender Basis angewandt werden, im Gegensatz zu Massnahmen, die gezielt auf Investoren einer bestimmten