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Vernehmlassung 2022/26: Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die Förderung und den Schutz von Investitionen · 33 Seiten
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Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen. Abk. mit Indonesien
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Art. 26 Schiedsspruch
(1) Erlässt das Schiedsgericht einen endgültigen Schiedsspruch gegen eine beklagte Vertragspartei, so kann es ausschliesslich Folgendes – einzeln oder in Kombination – zusprechen:
(a) Schadenersatz, zuzüglich aufgelaufener Zinsen, und
(b) Rückerstattung von Vermögenswerten, wobei die beklagte Vertragspartei anstelle der Rückgabe Schadenersatz zuzüglich aufgelaufener Zinsen leisten kann, der dem fairen Marktwert der Vermögenswerte unmittelbar vor Bekanntwerden der Enteignung oder bevorstehenden Enteignung entspricht – je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
(2) Das Schiedsgericht kann auch die Tragung der Verfahrenskosten und der Kosten für Rechtsvertretung und Rechtsbeistand in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt und den anwendbaren Schiedsregeln anordnen.
(3) Ein Schiedsgericht kann keinen Strafschadenersatz zuerkennen.
(4) Der Schiedsspruch ist verbindlich und unterliegt keinen Überprüfungsmechanismen ausser jenen, die im ICSID-Übereinkommen oder in anderen anwendbaren Schiedsregeln, die dem vom klagenden Investor gewählten Schiedsverfahren zugrunde liegen, vorgesehen sind.
(5) Der klagende Investor kann die Vollstreckung eines endgültigen Schiedsspruchs erst dann beantragen, wenn
(a) im Falle eines nach dem ICSID-Übereinkommen ergangenen endgültigen Schiedsspruchs:
(i) 120 Tage verstrichen sind seit dem Tag, an dem der Schiedsspruch ergangen ist, und keine Streitpartei die Revision oder Annullierung des Schiedsspruchs beantragt hat, oder
(ii) ein Revisions- oder Annullierungsverfahren abgeschlossen ist;
(b) im Falle eines nach den ICSID-Regeln über die Zusatzeinrichtung, nach den UNCITRAL-Schiedsregeln oder nach sonstigen aufgrund von Absatz 1 Buchstabe d von Artikel 19 anwendbaren Schiedsregeln verkündeten endgültigen Schiedsspruchs:
(i) 90 Tage verstrichen sind seit dem Tag, an dem der Schiedsspruch ergangen ist, und keine Streitpartei ein Revisions-, Aufhebungs- oder Annullierungsverfahren eingeleitet hat, oder
(ii) ein Gericht einen Revisions- Aufhebungs- oder Annullierungsantrag abgewiesen oder zugelassen hat und keine weiteren Rechtsmittel mehr offenstehen.
(6) Vorbehältlich von Absatz 5 und den anwendbaren Rechtsmittelverfahren sollen die Streitparteien den Schiedsspruch umgehend einhalten und umsetzen.