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Vernehmlassung 2022/26: Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die Förderung und den Schutz von Investitionen · 33 Seiten

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Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen. Abk. mit Indonesien

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Art. 33 Konsultationen

(1) Eine Vertragspartei kann die andere schriftlich um Konsultationen im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ersuchen. Falls zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit zur Auslegung oder Anwendung des Abkommens entsteht, so soll diese soweit möglich durch Konsultationen einvernehmlich beigelegt werden.

(2) Lässt sich die Streitigkeit nicht innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum des schriftlichen Ersuchens um Konsultationen durch die oben genannten Mittel lösen, so kann jede Vertragspartei, es sei denn die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes, die Streitigkeit einem in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt eingesetzten Schiedsgericht oder, wenn beide Vertragsparteien zustimmen, einem anderen internationalen Schiedsgericht unterbreiten.

Art. 34 Einsetzung des Schiedsgerichts

(1) Das Schiedsverfahren wird durch eine schriftliche Mitteilung der einen Vertragspartei (nachfolgend die «Beschwerdeführerin») an die andere Vertragspartei (nachfolgend die «Beschwerdegegnerin») über diplomatische Kanäle eingeleitet. Die Mitteilung nennt die strittige Massnahme und erläutert in einer zur Verdeutlichung des Problems ausreichenden Weise die tatsächliche und rechtliche Grundlage der Beschwerde (einschliesslich der Bestimmungen des Abkommens, die vom Schiedsgericht zu beurteilen sind).

(2) Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter bestimmen einen Angehörigen eines Drittstaats, der diplomatische Beziehungen mit den beiden Vertragsparteien pflegt, zum Vorsitzenden. Hat eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht ernannt und ist sie der Einladung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Ersuchens um ein Schiedsverfahren diese Ernennung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Begehren der letzteren Vertragspartei vom Generalsekretär des ICSID ernannt. Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Begehren einer Vertragspartei vom Generalsekretär des ICSID ernannt.

(3) Ist der Generalsekretär des ICSID verhindert, die besagte Aufgabe wahrzunehmen, oder ist er Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so wird die Ernennung durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes vorgenommen. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes verhindert, die besagte Aufgabe wahrzunehmen, oder ist er Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so wird die Ernennung vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so wird die Ernennung durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das kein Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.

(4) Die Schiedsrichter müssen über Erfahrung oder Fachkenntnisse in Völkerrecht, Investitionsrecht und der Beilegung von sich unter dem internationalen Investitionsrecht ergebenden Streitigkeiten verfügen. Die Schiedsrichter müssen von den Vertragsparteien unabhängig sein und dürfen nicht mit einer davon verbunden sein oder Instruktionen von ihr erhalten.