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Vernehmlassung 2022/26: Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die Förderung und den Schutz von Investitionen · 33 Seiten
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Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen. Abk. mit Indonesien
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(3) Zur Klarstellung: Die nach Absatz 1 und 2 durch eine Vertragspartei zu gewährende Behandlung bedeutet im Hinblick auf eine regionale Regierungsebene eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, welche diese regionale Regierungsebene den Investoren und den Investitionen von Investoren der Vertragspartei gewährt, der sie angehört.
Art. 6 Meistbegünstigung
(1) Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Hoheitsgebiet den Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen den Investitionen von Investoren eines Drittlandes gewährt.
(2) Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Hoheitsgebiet den Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung, Verlängerung oder Veräusserung ihrer Investitionen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen den Investoren eines Drittlandes gewährt.
(3) Die Behandlung gemäss Absatz 1 und 2 findet keine Anwendung auf:
(a) bestehende bilaterale oder regionale Investitionsabkommen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens unterzeichnet wurden oder in Kraft getreten sind;
(b) Vereinbarungen mit einer Drittpartei in der gleichen geografischen Region zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Soziales, Arbeit, Industrie oder Finanzen innerhalb des Rahmens spezifischer Projekte;
(c) bestehende oder künftige Abkommen zur Bildung einer Freihandelszone, einer Zollunion oder eines gemeinsamen Marktes, unter denen eine Vertragspartei den Investoren eines Drittlandes eine Vorzugsbehandlung gewährt, oder
(d) bestehende oder künftige Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder andere Steuerübereinkommen.
(4) Zur Klarstellung: Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für internationale Streitbeilegungsverfahren oder -mechanismen in anderen internationalen Abkommen und sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie den Investoren andere Verfahren oder Mechanismen zur Streitbeilegung gewähren als jene, die in Abschnitt Eins von Kapitel III festgelegt sind.
(5) Zur Klarstellung: Materielle Verpflichtungen aus anderen internationalen Investitionsabkommen, die eine Vertragspartei abgeschlossen hat, stellen für sich allein genommen keine Meistbegünstigung gemäss Absatz 1 und 2 dar und können daher keinen Verstoss gegen diesen Artikel begründen, sofern eine Vertragspartei keine konkreten Massnahmen aufgrund dieser Verpflichtungen eingeführt oder aufrechterhalten hat.