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Vernehmlassung 2022/26: Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die Förderung und den Schutz von Investitionen · 33 Seiten
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Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen. Abk. mit Indonesien
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Anhang A
Enteignung
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Einvernehmen über folgende Aspekte:
(1) Eine Handlung oder eine Reihe von Handlungen einer Vertragspartei kann keine Enteignung darstellen, sofern sie nicht einem materiellen oder immateriellen Eigentumsrecht oder Eigentumsanspruch an einer Investition zuwiderläuft.
(2) Absatz 1 von Artikel 7 befasst sich mit zwei Fällen. Der erste Fall betrifft die direkte Enteignung durch Verstaatlichung oder sonstige direkte Enteignung einer Investition mittels förmlicher Eigentumsübertragung oder einer Beschlagnahme.
(3) Der zweite durch Absatz 1 von Artikel 7 behandelte Fall betrifft die indirekte Enteignung, bei der eine Handlung oder eine Reihe von Handlungen einer Vertragspartei die gleiche Wirkung wie eine direkte Enteignung entfaltet, ohne dass eine förmliche Eigentumsübertragung oder eine Beschlagnahme erfolgt.
(a) Die Entscheidung darüber, ob eine Handlung oder eine Reihe von Handlungen einer Vertragspartei in einer bestimmten Situation eine indirekte Enteignung darstellt, ist von Fall zu Fall nach Würdigung der Fakten zu treffen; dabei sind unter anderem die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:
(i) die wirtschaftlichen Auswirkungen der Handlung der Regierung, auch wenn die Tatsache, dass eine Handlung oder eine Reihe von Handlungen einer Vertragspartei eine nachteilige Wirkung auf den wirtschaftlichen Wert einer Investition hat, für sich genommen nicht besagt, dass eine indirekte Enteignung stattgefunden hat;
(ii) die Dauer der Handlung oder der Reihe von Handlungen einer Vertragspartei;
(iii) das Ausmass, in dem die Handlung der Regierung den klaren und vernünftigen Erwartungen15, die mit der Investition verbunden sind, zuwiderläuft; und
(iv) die Art der Handlung der Regierung, insbesondere ihr Ziel und ob die Handlung im Verhältnis zum öffentlichen Interesse unverhältnismässig ist.
(b) Zur Klarstellung: Diskriminierungsfreie Regulierungshandlungen einer Vertragspartei, die zu dem Zweck konzipiert und angewendet werden, den Schutz berechtigter Gemeinwohlziele wie öffentliche Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz zu gewährleisten, stellen keine indirekte Enteignungen dar; davon ausgenommen sind die seltenen Fälle, in denen die Auswirkungen einer Handlung oder einer Reihe von Handlungen unter Berücksichtigung ihres
15 Zur Klarstellung: Ob die mit einer Investition verbundenen Erwartungen eines Investors vernünftig sind, hängt in relevantem Ausmass von Faktoren ab, wie etwa, ob die Regierung dem Investor verbindliche schriftliche Garantien abgegeben hat und inwiefern und in welchem Ausmass Regulierungen durch die Regierung oder das Potenzial für Regulierungen durch die Regierung im entsprechenden Sektor bestehen.