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Vernehmlassung 2022/26: Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die Förderung und den Schutz von Investitionen · 33 Seiten

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Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen. Abk. mit Indonesien

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(6) Das Schiedsgericht kann jederzeit auf eigene Initiative oder auf Ersuchen einer Streitpartei seine Anordnung zur Leistung einer Sicherheit für die Kosten ändern oder widerrufen.

Art. 29 Verbindung mehrerer Verfahren

Wurden zwei oder mehrere Schiedsverfahren nach Artikel 19 getrennt eingeleitet und liegen den Klagen eine gemeinsame Rechts- oder Sachfrage zugrunde und ergeben sie sich aus denselben oder ähnlichen Ereignissen oder Umständen, so können alle betroffenen Streitparteien sich darauf einigen, diese Klagen in einem Verfahren zusammenzulegen.

Art. 30 Einstellung des Verfahrens

Hat der an der Streitigkeit beteiligte Investor nach Einreichung einer Klage nach diesem Abschnitt innerhalb von 180 Tagen oder einer von den Streitparteien vereinbarten Frist keine Verfahrensschritte unternommen, so gilt die Klage als zurückgezogen und das Verfahren als eingestellt. Auf Antrag der beklagten Vertragspartei stellt das Schiedsgericht nach der Benachrichtigung der Streitparteien durch Beschluss die Einstellung des Verfahrens fest. Mit einem solchen Beschluss erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts.

Art. 31 Zustellung von Schriftstücken

(1) Mitteilungen und andere Schriftstücke in Streitigkeiten nach diesem Abschnitt werden Indonesien an folgende Adresse zugestellt:

Director General for Legal Affairs and International Treaties

Ministry of Foreign Affairs

Jl. Taman Pejambon No. 6

Jakarta 10110

INDONESIA

(2) Mitteilungen und andere Schriftstücke in Streitigkeiten nach diesem Abschnitt werden der Schweiz an folgende Adresse zugestellt:

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

Holzikofenweg 36

3003 Bern

SCHWEIZ

Abschnitt 2 Streitbeilegung zwischen den Vertragsparteien

Art. 32 Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens.