Vorlage
Vernehmlassung 2022/26: Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die Förderung und den Schutz von Investitionen · 33 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage
Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen. Abk. mit Indonesien
«%ASFF_YYYY_ID»
Nationalität oder auf spezifische individuelle Steuerzahler angewandt werden, stellen grundsätzlich keine Enteignung dar. Eine Steuermassnahme sollte auch keine Enteignung darstellen, wenn sie zum Zeitpunkt, zu dem die Investition getätigt wurde, bereits in Kraft war und wenn Informationen zur Massnahme veröffentlicht oder sonst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden.
(6) Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus einem Steuerabkommen unberührt. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einem solchen Steuerabkommen hat bezüglich dieser Unvereinbarkeit letzteres Vorrang. Es obliegt allein den nach dem betreffenden Steuerabkommen zuständigen Behörden, festzulegen, ob zwischen diesem Abkommen und dem Steuerabkommen eine Unvereinbarkeit besteht.
(7) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff
(a) «Steuerabkommen» in Absatz 6 ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder ein anderes internationales Steuerabkommen oder eine internationale Steuervereinbarung, bei dem/der die Vertragsparteien beteiligt sind;
(b) «Zuständige Behörden» in Absatz 4
(i) Für Indonesien den Finanzminister oder sein ermächtigter Vertreter;
(ii) Für die Schweiz den Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder sein ermächtigter Vertreter.
Kapitel II Investitionsschutz
Art. 4 Behandlung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Hoheitsgebiet den Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen Schutz und Sicherheit in Übereinstimmung mit diesem Artikel.
(2) Eine Vertragspartei verstösst gegen die Verpflichtung zu der in Absatz 1 genannten gerechten und billigen Behandlung, wenn eine Massnahme oder eine Reihe von Massnahmen Folgendes darstellt:
(a) eine Rechtsverweigerung in straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren;
(b) eine grundlegende Verletzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, einschliesslich einer grundlegenden Verletzung der Pflicht zur Transparenz in Gerichts- und Verwaltungsverfahren;
(c) offenkundige Willkür;
(d) gezielte Diskriminierung aus offenkundig ungerechtfertigten Gründen wie Geschlecht, Rasse oder religiöser Überzeugung; oder
(e) missbräuchliche Behandlung wie Nötigung, Zwang oder Schikane.