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Vernehmlassung 2022/26: Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die Förderung und den Schutz von Investitionen · 33 Seiten
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Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen. Abk. mit Indonesien
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(3) Die Vertragsparteien überprüfen auf Ersuchen einer Vertragspartei nach dem Änderungsverfahren des Artikels 44 den Inhalt der Verpflichtung zur Gewährung einer gerechten und billigen Behandlung, insbesondere, ob auch eine andere Behandlung als die in Absatz 2 aufgeführten Fälle einen Verstoss gegen den Grundsatz der gerechten und billigen Behandlung darstellen kann.
(4) Voller Schutz und Sicherheit verpflichtet jede Vertragspartei, solche Massnahmen zu ergreifen, wie sie üblicherweise erforderlich sind, um den Schutz und die Sicherheit der Investition sicherzustellen.
(5) Bei Anwendung der oben dargelegten Verpflichtung zur gerechten und billigen Behandlung kann das Schiedsgericht berücksichtigen, ob eine Vertragspartei gegenüber einem Investor eine spezifische schriftliche Zusage gemacht hat, um ihn zur Vornahme einer Investition zu bewegen, die eine berechtigte Erwartung begründet und auf die sich der Investor bei seiner Entscheidung gestützt hat, die Investition vorzunehmen oder aufrechtzuerhalten, an die sich die Vertragspartei im Nachhinein aber nicht gehalten hat.
(6) Die Tatsache allein, dass eine Vertragspartei eine Massnahme ergreift oder darauf verzichtet und dabei nicht den Erwartungen eines Investors entspricht, stellt keinen Verstoss gegen diesen Artikel dar, selbst wenn daraus ein Verlust oder ein Schaden für die Investition erfolgt.
(7) Ein Verstoss gegen eine andere Bestimmung dieses Abkommens oder gegen ein anderes internationales Abkommen bedeutet nicht, dass ein Verstoss gegen diesen Artikel vorliegt.
Art. 5 Inländerbehandlung
(1) Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Hoheitsgebiet den Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen7 den Investitionen ihrer eigenen Investoren gewährt.8
(2) Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Hoheitsgebiet den Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung, Verlängerung oder Veräusserung ihrer Investitionen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Investoren gewährt.
7 Zur Klarstellung: Die Frage, ob die Behandlung «in vergleichbaren Situationen» gemäss Artikel 5 (Inländerbehandlung) oder Artikel 6 (Meistbegünstigung) erfolgt, hängt von der Gesamtheit der Umstände ab, einschliesslich der betroffenen Wirtschafts- oder Geschäftssektoren und ob die entsprechende Behandlung auf der Grundlage von legitimen Zielen der öffentlichen Wohlfahrt zwischen Investitionen unterscheidet.
8 Zur Klarstellung: Dieser Artikel gilt nicht für Massnahmen im Zusammenhang mit der Desinvestition der Investition, wenn die ausländischen Investoren zum Zeitpunkt oder während der Registrierung ihrer Investition darauf aufmerksam gemacht wurden, dass ihre Investition künftig in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung der Vertragspartei, in der investiert wurde, zu veräussern ist.