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Vernehmlassung 2022/26: Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die Förderung und den Schutz von Investitionen · 33 Seiten
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Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen. Abk. mit Indonesien
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(6) Dieser Artikel gilt nicht für die Erteilung von Zwangslizenzen im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums oder für die Widerrufung, die Einschränkung oder die Schaffung von geistigen Eigentumsrechten, sofern eine solche Erteilung, Widerrufung, Einschränkung oder Schaffung mit dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens vereinbar ist.11
Art. 8 Entschädigung für Verluste
(1) Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durch Krieg oder sonstige bewaffnete Konflikte, zivile Unruhen, Staatsnotstand, Revolte, Aufstand, Aufruhr oder ähnliche Situationen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste erleiden, wird von der letztgenannten Vertragspartei hinsichtlich der allfälligen Rückerstattung, Abfindung, Entschädigung oder sonstigen Einigung keine weniger günstige Behandlung gewährt als diese Vertragspartei den Investoren eines Drittlandes oder ihren eigenen Investoren gewährt, je nachdem, welche günstiger ist.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 sollen Investoren einer Vertragspartei, die in einer in Absatz 1 genannten Situation im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste erleiden durch:
(a) vollständige oder teilweise Beschlagnahme ihrer Investition durch die Streitkräfte oder Behörden; oder
(b) vollständige oder teilweise Zerstörung ihrer Investition durch die Streitkräfte oder Behörden, welche unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
von der anderen Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung erhalten. Der Wert der Entschädigung darf den erlittenen Verlust nicht überschreiten.
Art. 9 Transfer
(1) Jede Vertragspartei gestattet, dass sämtliche Transfers im Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet ohne Beschränkung oder Verzögerung in das Hoheitsgebiet hinein oder aus dem Hoheitsgebiet heraus erfolgen. Zu solchen Transfers zählen:
(a) Beiträge zum Kapital, einschliesslich des ursprünglichen Beitrags, Gewinne, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenzgebühren, technische Unterstützung sowie technische Gebühren und Verwaltungsgebühren, Zinsen und sonstige laufende Einnahmen aus einer Investition;
(b) Erlös aus der teilweisen oder vollständigen Veräusserung oder Liquidation einer Investition;
11 Zur Klarstellung: Die Vertragsparteien haben für den Zweck dieses Artikels anerkannt, dass der Begriff «Widerrufung» von geistigen Eigentumsrechten auch die Kündigung oder Annullierung solcher Rechte umfasst und dass der Begriff «Einschränkung» von geistigen Eigentumsrechten auch Ausnahmen zu diesen Rechten beinhaltet.