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Vernehmlassung 2022/26: Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die Förderung und den Schutz von Investitionen · 33 Seiten
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Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen. Abk. mit Indonesien
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Buchstaben d und e oben finden keine Anwendung auf Rechtsmittel gegen einstweilige Verfügungen, Feststellungsverfügungen oder nicht-vermögensrechtliche Massnahmen, vorausgesetzt, dass diese allein zu dem Zweck erhoben wurden, die Rechte und Interessen des klagenden Investors oder des Unternehmens während der Anhängigkeit des Schiedsverfahrens zu wahren.
(6) Eine Klage kann nur nach diesem Kapitel bei einem Schiedsgericht eingereicht werden, wenn kein definitiver Schiedsspruch zur gleichen Massnahme, die angeblich gegen die Bestimmungen von Kapitel II verstösst, im Zusammenhang mit einer durch den klagenden Investor bei einem anderen gemäss diesem Abschnitt oder einem anderen Abkommen mit Bestimmungen zum Investitionsschutz einberufenen Schiedsgericht eingereichten Klage gefällt wurde.
(7) Hat der Investor die Streitigkeit nicht innerhalb von 24 Monaten ab dem Empfangsdatum des schriftlichen Ersuchens um Konsultationen durch die beklagte Vertragspartei einem internationalen Schiedsgericht nach Absatz 1 unterbreitet, so wird davon ausgegangen, dass der Investor sein Konsultationsersuchen zurückgezogen hat und er kann die gleiche Streitigkeit nicht länger einem internationalen Schiedsgericht nach Absatz 1 unterbreiten. Diese Frist kann vor ihrem Ablauf durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Streitparteien verlängert werden.
(8) Die Zustimmung der Vertragsparteien für die Unterbreitung einer Streitigkeit an ein Schiedsgericht nach Absatz 1 in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abschnitts gilt unter der Voraussetzung, dass die Investitionsstreitigkeit innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt unterbreitet wurde, zu dem der klagende Investor einen Verstoss gegen eine Verpflichtung nach dem Abkommen bemerkt hat oder vernünftigerweise bemerkt haben sollte, der dem klagenden Investor oder seiner Investition einen Verlust oder Schaden verursacht hat. Diese Frist kann vor ihrem Ablauf durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Streitparteien verlängert werden.
Art. 20 Finanzierung durch Dritte
(1) Die Streitparteien teilen dem Schiedsgericht den Namen und die Adresse des die Finanzierung übernehmenden Dritten mit, falls sich ein Dritter an der Finanzierung beteiligt.
(2) Diese Mitteilung muss zum Zeitpunkt der Einreichung einer Klage erfolgen oder unverzüglich nach der Vereinbarung, Zuwendung oder Gewährung der Finanzierung durch Dritte.
(3) Falls die Streitparteien eine Finanzierung durch Dritte nach diesem Artikel nicht offenlegen, kann das Schiedsgericht das Verhalten der Streitparteien als einen Faktor bei der Verteilung der Kosten berücksichtigen oder die Suspendierung oder Beendigung des Verfahrens anordnen.
Art. 21 Einsetzung des Schiedsgerichts
(1) Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, besteht das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern, die keine Staatsangehörige oder Daueraufenthalter einer der beiden Vertragsparteien sind. Jede Streitpartei ernennt einen Schiedsrichter und die