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Vernehmlassung 2022/26: Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die Förderung und den Schutz von Investitionen · 33 Seiten
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Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen. Abk. mit Indonesien
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(c) Zahlungen, die im Rahmen eines vom Investor oder der Investition abgeschlossenen Vertrags geleistet werden, einschliesslich Zahlungen aufgrund eines Darlehensvertrags;
(d) nach Artikel 7 und Artikel 8 geleistete Zahlungen;
(e) der Verdienst und sonstige Vergütungen von aus dem Ausland angeworbenem Personal, das im Zusammenhang mit der Investition tätig ist; und
(f) Zahlungen, die sich aus der Beilegung einer Streitigkeit gemäss Kapitel III ergeben.
(2) Falls mit dem Investor nichts anderes vereinbart wurde, gestattet jede Vertragspartei, dass solche Transfers in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen.
(3) Dieser Artikel ist nicht dahingehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert, in gerechter und diskriminierungsfreier Art und Weise und in gutem Glauben ihre für folgende Bereiche geltende Gesetze anzuwenden:
(a) Konkurs, Insolvenz oder Schutz der Gläubigerrechte,
(b) Emission von und Handel mit Wertpapieren, Futures, Optionen oder Derivaten,
(c) kriminelle oder strafbare Handlungen,
(d) finanzielle Berichterstattung oder Aufzeichnung von Transfers, falls dies erforderlich ist, um Strafverfolgungs- oder Finanzregulierungsbehörden zu unterstützen,
(e) Gewährleistung der Einhaltung von in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erlassenen Verfügungen oder ergangenen Urteilen,
(f) Systeme der sozialen Sicherheit, der staatlichen Alterssicherung oder Pflichtsparsysteme,
(g) Abgangsentschädigungen von Angestellten, oder
(h) Steuern.
(4) Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Internationalen Währungsfonds nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds, einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds getroffen werden, unberührt.
(5) Ein Transfer gilt dann als «ohne Verzögerung» erfolgt, wenn er innerhalb einer Frist vorgenommen wird, die für die Erfüllung der von der Zentralbank und anderer zuständiger Behörden einer Vertragspartei vorgegebenen Transferformalitäten üblicherweise benötigt wird. Diese Frist beginnt am Tag, an dem der Transferauftrag eingereicht wird und darf unter keinen Umständen zwei Monate überschreiten. Die Formalitäten gelten diskriminierungsfrei für alle Investoren.