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Vernehmlassung 2022/26: Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die Förderung und den Schutz von Investitionen · 33 Seiten

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Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen. Abk. mit Indonesien

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Sitz muss im Hoheitsgebiet eines Staates liegen, der eine Vertragspartei des New Yorker Übereinkommens ist.

Art. 24 Schiedsverfahren

(1) Wenn Vorfragen zur Zuständigkeit oder zur Zulässigkeit als Einreden geltend gemacht werden, entscheidet das Schiedsgericht diese Fragen, bevor es sich mit der Sache befasst.

(2) Die beklagte Vertragspartei kann innerhalb von 45 Tage nach der Einsetzung des Schiedsgerichts eine Einrede geltend machen, dass eine Klage nach Artikel 15 ausgeschlossen ist. Die beklagte Vertragspartei kann auch die Einrede der örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit des Schiedsgerichts oder jegliche andere Einrede, zum Beispiel, dass eine Klage missbräuchlich oder offenkundig unbegründet ist, selbst wenn der angebliche Sachverhalt als zutreffend angesehen würde, erheben. Die beklagte Vertragspartei muss die Einrede so genau wie möglich begründen. Das Vorstehende lässt das Recht der beklagten Vertragspartei unberührt, eine solche Einrede auch später im Verlauf des Verfahrens zu erheben.

(3) Das Schiedsgericht behandelt solche Einreden als eine Vorfrage getrennt von der materiellen Begründetheit der Klage. Die Streitparteien erhalten eine angemessene Gelegenheit, ihre Standpunkte und Beobachtungen dem Schiedsgericht vorzulegen. Entscheidet das Schiedsgericht, dass die Klage nach Artikel 15 ausgeschlossen ist oder dass sie aus sonstigen Gründen nicht in die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts fällt, oder stimmt es einer anderen Einrede zu, so erlässt es einen Schiedsspruch oder Entscheid in diesem Sinne.

(4) Das Schiedsgericht entscheidet in einem beschleunigten Verfahren über nach diesem Artikel vorfrageweise erhobene Einreden. Das Schiedsgericht setzt das Verfahren zur materiellen Begründetheit der Klage aus und erlässt nicht später als 150 Tage nach dem Datum des Ersuchens einen Entscheid oder einen Schiedsspruch zur Einrede und begründet diesen. Falls eine Streitpartei eine Anhörung beantragt, kann das Schiedsgericht zusätzliche 30 Tage für den Erlass des Entscheids oder Schiedsspruchs in Anspruch nehmen. Unabhängig davon, ob eine Anhörung beantragt wird, kann das Schiedsgericht, wenn es einen ausserordentlichen Grund dafür nachweist, den Erlass seines Entscheids oder Schiedsspruchs um einen zusätzlichen kurzen Zeitraum aufschieben, der 30 Tage nicht überschreiten darf.

Art. 25 Diplomatischer Schutz

Keine Vertragspartei darf bei einer Streitigkeit, die einer ihrer Investoren und die andere Vertragspartei im gegenseitigen Einvernehmen dem Schiedsverfahren nach diesem Abschnitt unterwerfen wollen oder bereits unterworfen haben, diplomatischen Schutz gewähren oder eine internationale Klage erheben, es sei denn, dass die andere Vertragspartei den in der Streitsache ergangenen Schiedsspruch nicht befolgt. Informelle diplomatische Kontakte, die lediglich darauf ausgerichtet sind, die Beilegung der Streitigkeit zu erleichtern, fallen nicht unter den Begriff des diplomatischen Schutzes im Sinne dieses Artikels.