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Vernehmlassung 2022/26: Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die Förderung und den Schutz von Investitionen · 33 Seiten

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Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen. Abk. mit Indonesien

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(19) Die Schiedsrichter legen Entscheidungen des Schiedsgerichts weder ganz noch teilweise offen, solange diese noch nicht veröffentlicht wurden.

(20) Die Schiedsrichter oder ehemaligen Schiedsrichter geben niemals Auskunft über die Beratungen des Schiedsgerichts oder über den Standpunkt einzelner Schiedsrichter, es sei denn, dies werde durch rechtliche oder verfassungsmässige Anforderungen verlangt.