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Vernehmlassung 2022/26: Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die Förderung und den Schutz von Investitionen · 33 Seiten
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Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen. Abk. mit Indonesien
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haben Folgendes vereinbart:
Kapitel I Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) bedeutet «frei konvertierbare Währung» eine Währung, die weithin an den internationalen Devisenmärkten gehandelt und weithin bei internationalen Transaktionen verwendet wird;
(2) bedeutet «ICSID» das Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten;
(3) bedeutet «ICSID-Regeln der Zusatzeinrichtung» die Regeln der Zusatzeinrichtung für die Abwicklung von Klagen durch das Sekretariat des Internationalen Zentrums für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, gemäss Änderung und Inkrafttreten vom 10. April 2006;
(4) bedeutet «ICSID-Schiedsregeln» die Verfahrensregeln für Schiedsverfahren (Schiedsregeln), gemäss Änderung und Inkrafttreten vom 10. April 2006;
(5) bedeutet «ICSID-Übereinkommen» das am 18. März 1965 in Washington beschlossene Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten;
(6) bedeutet «Investition» Vermögenswerte jeder Art, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors stehen und die Merkmale einer Investition aufweisen; hierzu gehören die Bindung von Kapital oder anderen Ressourcen, die Erwartung eines Gewinns oder Erlöses, das Eingehen eines Risikos oder eine gewisse Dauer. Zu den Formen, die eine Investition annehmen kann, zählen:
(a) ein Unternehmen;
(b) Aktien, Anteile und sonstige Formen der Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen;
(c) Anleihen, Obligationen und sonstige Schuldtitel sowie Darlehen;1,2
(d) Immaterialgüterrechte;
1 Gewisse Formen von Schulden wie Anleihen, Obligationen und langfristige Schuldverschreibungen weisen eher die Eigenschaften einer Investition auf, während andere Formen von Schulden wie unmittelbar fällige Zahlungsansprüche aus dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften weniger wahrscheinlich aufweisen.
2 Ein von einer Vertragspartei der anderen Vertragspartei gewährtes Darlehen ist keine Investition.