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Vernehmlassung 2022/26: Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die Förderung und den Schutz von Investitionen · 33 Seiten
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Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen. Abk. mit Indonesien
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Art. 38 Verweigerung von Vorteilen
(1) Eine Vertragspartei kann die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorteile einem Investor der anderen Vertragspartei, bei dem es sich um eine juristische Person dieser anderen Vertragspartei handelt, und seinen Investitionen verweigern, wenn die juristische Person im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors eines Drittstaats oder der verweigernden Vertragspartei steht und die juristische Person keine wesentliche Geschäftstätigkeit auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufweist.
(2) Eine Vertragspartei kann die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorteile einem Investor der anderen Vertragspartei, bei dem es sich um eine juristische Person dieser anderen Vertragspartei handelt, und seinen Investitionen verweigern, wenn die juristische Person im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen eines Drittstaats stehen und die verweigernde Vertragspartei Massnahmen in Bezug auf den Drittstaat oder eine Person des Drittstaats einführt oder aufrechterhält, die der Wahrung von internationalem Frieden und Sicherheit dienen und die Geschäfte mit der juristischen Person verbieten oder die verletzt oder umgangen würden, wenn die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorteile der juristischen Person oder ihren Investitionen gewährt würden.
Art. 39 Transparenz
(1) Die Vertragsparteien veröffentlichen umgehend ihre Gesetze, Vorschriften und internationalen Abkommen, welche die Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei berühren könnten, oder machen sie anderweitig zugänglich.
(2) Jede Vertragspartei beantwortet auf Ersuchen der anderen Vertragspartei innert angemessener Frist die spezifischen Anfragen der anderen Vertragspartei und stellt ihr Informationen über die in Absatz 1 erwähnten Angelegenheiten zur Verfügung.
Art. 40 Offenlegung von Informationen
(1) Ungeachtet von Artikel 5 kann eine Vertragspartei einen Investor der anderen Vertragspartei oder seine Investition auffordern, Informationen zu dieser Investition zur Verfügung zu stellen, die ausschliesslich Informations- oder Statistikzwecken dienen. Die Vertragspartei schützt solche vertraulichen geschäftlichen Informationen von jeder Offenlegung, die der Wettbewerbsstellung des Investors oder seiner Investition schaden könnten. Dieser Absatz ist nicht dahingehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert, Informationen im Zusammenhang mit der gerechten und gutgläubigen Anwendung ihrer Gesetze zu erhalten oder offenzulegen.
(2) Die Vertragsparteien sind nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines bestimmten öffentlichen oder privaten Unternehmens beeinträchtigen würde.