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Vernehmlassung 2022/26: Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die Förderung und den Schutz von Investitionen · 33 Seiten

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Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen. Abk. mit Indonesien

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Art. 7 Enteignung

(1) Keine Vertragspartei darf eine Investition eines Investors der anderen Vertragspartei enteignen oder verstaatlichen sei es direkt oder indirekt durch Massnahmen mit gleicher Wirkung wie eine Enteignung oder Verstaatlichung (im Folgenden «Enteignung»), es sei denn, dies geschieht:

(a) im öffentlichen Interesse;

(b) nicht diskriminierend;

(c) gegen Bezahlung einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigung in Übereinstimmung mit den Absätzen 3 und 4; und

(d) in Übereinstimmung mit einem rechtsstaatlichen Verfahren.

Dieser Absatz ist in Übereinstimmung mit Anhang A zur Enteignung auszulegen.

(2) Auf Ersuchen eines Investors wird jegliche Enteignungsmassnahme oder Bewertung von einer Justizbehörde oder einer anderen unabhängigen Behörde nach dem Recht der Vertragspartei, welche die Massnahme trifft, überprüft.

(3) Die in Absatz 1 Buchstabe c erwähnte Entschädigung:

(a) muss unverzüglich erfolgen9;

(b) muss dem fairen Marktwert10 entsprechen, den die enteignete Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung (Datum der Enteignung) oder vor dem Bekanntwerden der bevorstehenden Enteignung hatte, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist;

(c) darf keine Wertänderung widerspiegeln, die auf ein früheres Bekanntwerden der geplanten Enteignung zurückzuführen ist; und

(d) muss tatsächlich verwertbar und frei transferierbar in Übereinstimmung mit Artikel 9 sein.

(4) Der Betrag der Entschädigung muss Zinsen zu einem marktüblichen Zinssatz für die Zeit vom Datum der Enteignung bis zum Datum der Bezahlung beinhalten. Zu den Bewertungskriterien für die Bestimmung des fairen Marktwerts können je nach Sachlage der Fortführungswert, der Wert der Vermögensgegenstände, einschliesslich des ausgewiesenen Steuerwerts der materiellen Vermögensgegenstände sowie andere Kriterien gehören.

(5) Ungeachtet der Absätze 1, 3 und 4 muss eine Massnahme zur direkten Landenteignung, die in der Gesetzgebung der enteignenden Vertragspartei definiert sein muss, einem öffentlichen Interesse dienen und in Übereinstimmung mit der genannten Gesetzgebung gegen Zahlung einer dem fairen Marktwert entsprechenden Entschädigung erfolgen.

9 Die Vertragsparteien sind sich bewusst, dass gegebenenfalls rechtliche und administrative Verfahren einzuhalten sind, bevor die Bezahlung erfolgen kann.

10 Bei der Bewertung des fairen Marktwerts der enteigneten Investition sind allfällige Spekulations- oder Zufallsgewinne ausgenommen.