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Vernehmlassung 2022/26: Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die Förderung und den Schutz von Investitionen · 33 Seiten

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Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen. Abk. mit Indonesien

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Art. 10 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

(1) Wird eine Vertragspartei mit schwerwiegenden Zahlungsbilanz- oder Aussenfinanzierungsschwierigkeiten konfrontiert oder drohen solche Schwierigkeiten, oder verursachen in ausserordentlichen Umständen Zahlungen und Kapitalbewegungen schwerwiegende Probleme für das makroökonomische Management, insbesondere die Geld- und Währungspolitik oder drohen sie solche Probleme zu verursachen, kann die Vertragspartei Beschränkungen von Zahlungen oder Kapitalbewegungen im Zusammenhang mit Investitionen einführen oder beibehalten.

(2) Nach Absatz 1 eingeführte oder beibehaltene Beschränkungen:

(a) müssen mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds vereinbar sein;

(b) dürfen die Handels-, Wirtschafts- und Finanzinteressen der anderen Vertragspartei nicht unnötig schädigen;

(c) dürfen nicht über das erforderliche Mass hinausgehen, um den in Absatz 1 beschriebenen Umständen zu begegnen;

(d) müssen vorübergehender Natur sein und schrittweise abgebaut werden, wenn sich die in Absatz 1 bezeichnete Lage verbessert;

(e) müssen auf der Grundlage der Inländerbehandlung angewandt werden;

(f) müssen sicherstellen, dass die andere Vertragspartei gleich günstig behandelt wird wie ein Drittland;

(g) dürfen Zahlungen und Transfers für laufende Geschäfte nicht beschränken, es sei denn, die Verhängung solcher Massnahmen sei mit den im Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds festgelegten Verfahren vereinbar.

Art. 11 Subrogation

(1) Leistet eine Vertragspartei oder eine von der Vertragspartei bezeichnete Stelle, Institution, Körperschaft oder Gesellschaft aufgrund einer Garantie, eines Versicherungsvertrags oder einer anderen Form von Abfindungsverpflichtung, die sie für nicht-kommerzielle Risiken im Zusammenhang mit einer Investition eingegangen ist, eine Zahlung an einen Investor der Vertragspartei, so erkennt die andere Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, den Übergang oder die Übertragung sämtlicher Rechte des Investors unter diesem Abkommen in Bezug auf diese Investition an. Im Umfang der Subrogation wird der Investor von der Ausübung dieser Rechte ausgeschlossen.

(2) Die übergegangenen oder übertragenen Rechte oder Ansprüche können nicht grösser sein als die ursprünglichen Rechte oder Ansprüche des entsprechenden Investors.