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Vernehmlassung 2022/26: Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die Förderung und den Schutz von Investitionen · 33 Seiten

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Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen. Abk. mit Indonesien

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(b) die ICSID-Regeln über die Zusatzeinrichtung, vorausgesetzt, die beklagte Vertragspartei oder die Vertragspartei des klagenden Investors sind Vertragsparteien des ICSID-Übereinkommens;

(c) die UNICITRAL-Schiedsregeln; oder

(d) andere Schiedsinstitutionen oder andere Schiedsregeln, wenn die Streitparteien dies gemeinsam vereinbaren.

(2) Im Falle eines Konflikts zwischen den Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen der anwendbaren Schiedsregeln gehen die Bestimmungen dieses Abkommens soweit wie nötig vor.

(3) Jede Vertragspartei erteilt hiermit ihre Zustimmung, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abschnitts eine Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit nach Absatz 1 zu unterbreiten, sofern die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen für diese Unterbreitung erfüllt sind.

(4) Die Zustimmung nach Absatz 3 und die Einreichung einer Klage an ein Schiedsgericht nach diesem Abschnitt genügt folgenden Anforderungen:

(a) Kapitel II des ICSID-Übereinkommens und den ICSID-Regeln über die Zusatzeinrichtung betreffend die schriftliche Zustimmung der Streitparteien, und

(b) Artikel II des New Yorker Übereinkommens betreffend eine «schriftliche Vereinbarung».

(5) Der klagende Investor kann nur dann eine Klage dem Schiedsgericht unterbreiten, wenn er, kumulativ:

(a) mindestens 90 Tage, bevor die Klage eingereicht wird, der beklagten Vertragspartei eine schriftliche Mitteilung zustellt, dass er beabsichtigt, die Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterbreiten; diese Mitteilung enthält Informationen zur rechtlichen und tatsächlichen Grundlage der Investitionsstreitigkeit, die der klagende Investor in seinem Ersuchen um Konsultationen angegeben hatte, sowie allfällige Änderungen der in diesem Ersuchen enthaltenen Informationen;

(b) der beklagten Vertragspartei mit der Einreichung der Klage seine Zustimmung erteilt, die Streitigkeit nach den in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren durch das Schiedsgericht beilegen zu lassen;

(c) in seiner Klage keine Massnahme anführt, die nicht im Konsultationsersuchen angeführt wurde;

(d) etwaige bereits nach innerstaatlichem oder internationalem Recht angestrengte Schieds- oder Gerichtsverfahren in Bezug auf eine Massnahme, die gemäss seiner Klage angeblich einen Verstoss gegen das Abkommen darstellt, zurückzieht oder einstellt, und

(e) auf sein Recht verzichtet, in Bezug auf eine Massnahme, die gemäss seiner Klage angeblich einen Verstoss gegen das Abkommen darstellt, eine Klage oder ein Verfahren vor einem Schiedsgericht oder Gericht nach innerstaatlichem oder internationalem Recht anzustrengen.