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Vernehmlassung 2022/26: Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die Förderung und den Schutz von Investitionen · 33 Seiten
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Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen. Abk. mit Indonesien
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Kapitel III Streitbeilegung
Abschnitt 1 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
Art. 15 Geltungsbereich
(1) Dieser Abschnitt findet Anwendung auf Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei («Streitparteien») betreffend einen angeblichen Verstoss der erstgenannten Vertragspartei gegen eine Verpflichtung dieses Abkommens, der dem Investor einen Verlust oder einen Schaden verursacht (im Folgenden als «Investitionsstreitigkeit» bezeichnet).
(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für Investitionsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens entstanden sind.
(3) Eine natürliche Person, welche die Nationalität oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt, kann keine Klage gegen diese Vertragspartei nach diesem Abschnitt einreichen.
(4) Eine juristische Person einer Vertragspartei und ihre Tochtergesellschaften können keine Klage gegen die andere Vertragspartei nach diesem Abschnitt einreichen, wenn die juristische Person im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors eines Drittlandes steht und wenn die andere Vertragspartei keine diplomatischen Beziehungen mit dem Drittland unterhält.
Art. 16 Transparenz der Schiedsverfahren
(1) Unter Vorbehalt von Absatz 2 macht die beklagte Vertragspartei alle Schiedssprüche und Entscheide des Schiedsgerichts öffentlich zugänglich.
(2) Speziell als vertraulich bezeichnete Informationen, die dem Schiedsgericht oder den Streitparteien unterbreitet werden, sind vor dem öffentlichen Bekanntwerden zu schützen.
(3) Falls eine Streitpartei Informationen, die als vertraulich bezeichnet sind, in einer Anhörung verwenden will, hat sie das Schiedsgericht darüber zu informieren. Das Schiedsgericht trifft angemessene Vorkehrungen, um die Informationen vor dem öffentlichen Bekanntwerden zu schützen.
(4) Die Anhörungen des Schiedsgerichts werden für die Dauer der Besprechung vertraulicher Informationen unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Ansonsten sind die Anhörungen öffentlich, sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen.
(5) Das Schiedsgericht verpflichtet keine Streitpartei, vertrauliche Geschäftsinformationen oder vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Veröffentlichung die Rechtsdurchsetzung behindern oder sonst den Sicherheitsinteressen der beklagten Vertragspartei zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen von öffentlichen oder privaten Unternehmen beeinträchtigen würde.