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Vernehmlassung 2022/26: Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die Förderung und den Schutz von Investitionen · 33 Seiten

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Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen. Abk. mit Indonesien

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ernannten Schiedsrichter einigen sich auf einen dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichts ausübt. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts hat ein Staatsangehöriger eines Drittstaats zu sein, der diplomatische Beziehungen mit beiden Vertragsparteien pflegt.

(2) Wurde innerhalb von 90 Tagen ab dem Datum, an dem die Klage eingereicht wurde, noch kein Schiedsgericht eingesetzt, weil entweder eine Streitpartei noch keinen Schiedsrichter ernannt hat oder weil sich die ernannten Schiedsrichter nicht auf einen Vorsitzenden einigen konnten, ernennt der Generalsekretär des ICSID auf Ersuchen einer der Streitparteien nach eigenem Ermessen den oder die noch nicht ernannten Schiedsrichter. Falls der Generalsekretär ein Staatsangehöriger oder ein Daueraufenthalter einer der beiden Vertragsparteien ist oder falls er aus anderen Gründen handlungsunfähig ist, kann der Stellvertretende Generalsekretär des ICSID, der kein Staatsangehöriger oder Daueraufenthalter einer der beiden Vertragsparteien ist, ersucht werden, die nötigen Ernennungen vorzunehmen.

(3) Die Schiedsrichter müssen über Erfahrung oder Fachkenntnisse in Völkerrecht, internationalem Investitionsrecht und der Beilegung von sich unter dem internationalen Investitionsrecht ergebenden Streitigkeiten verfügen. Die Schiedsrichter müssen von den Vertragsparteien und dem klagenden Investor unabhängig sein und dürfen nicht mit ihnen verbunden sein oder Instruktionen von ihnen erhalten.

(4) Wenn ein gemäss diesem Artikel ernannter Schiedsrichter zurücktritt oder handlungsunfähig wird, ist auf die gleiche Weise, die für die Ernennung des ursprünglichen Schiedsrichters vorgeschrieben ist, ein Nachfolger zu ernennen. Der Nachfolger verfügt über alle Befugnisse und Pflichten des ursprünglichen Schiedsrichters.

(5) Die nach diesem Abschnitt ernannten Schiedsrichter haben den Verhaltenskodex für Schiedsrichter in Anhang B dieses Abkommens einzuhalten.

Art. 22 Anwendbares Recht und gemeinsame Auslegung

(1) Ein gemäss Artikel 21 eingesetztes Schiedsgericht entscheidet über die strittigen Punkte auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den anwendbaren Regeln des Völkerrechts ausgelegt werden. Ausserdem kann es andere Regeln des Völkerrechts und des innerstaatlichen Rechts anwenden, wenn dies im Lichte der zu regelnden Punkte angemessen ist.

(2) Wenn Fragen zur Auslegung einer Bestimmung des Abkommens auftauchen, können die Vertragsparteien eine gemeinsame Auslegung beschliessen. Diese gemeinsame Auslegung der entsprechenden Bestimmung ist für ein nach diesem Kapitel eingesetztes Schiedsgericht verbindlich. Die Vertragsparteien können beschliessen, dass diese gemeinsame Auslegung ab einem spezifischen Datum verbindliche Wirkung hat.

Art. 23 Sitz des Schiedsverfahrens

Falls die Streitparteien nicht anderes vereinbaren, legt das Schiedsgericht den Sitz des Schiedsverfahrens in Übereinstimmung mit den anwendbaren Schiedsregeln fest; der